Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

A.Zusammensetzung Die Ausführungen zur Zusammensetzung des Landtags teilen sich in drei Abschnitte: Milizparlament, Abgeordnetenzahl und parlamentari- sche Stellvertretung. 1.Milizparlament 1.1Allgemeines Der Liechtensteiner Landtag ist ein Milizparlament, dessen Abgeord- nete nur nebenamtlich tätig sind und das nur zu einzelnen Sitzungen zu- sammentritt (Art. 46 LV). Das Milizsystem blieb im Gegensatz zur Ab- geordnetenzahl seit 1862 unangetastet und wird höchst selten hinterfragt (LV 1862).1Aus diesen Gründen ist ein geschichtlicher Rückblick nicht angezeigt. In der Politikwissenschaft versteht man unter einem Milizparla- ment «eine Versammlung von Abgeordneten, die ihr Mandat neben- und ehrenamtlich neben einem in der Regel unpolitischen Hauptberuf verse- hen. Der Milizparlamentarier lebt überwiegend weder für die Politik noch von der Politik.»2Da die Abgeordneten in Liechtenstein keine Spe- zialisten im Sinne von Berufsparlamentariern, sondern Milizparlamenta- rier und damit Amateure sind, kann die Art und Weise, wie beraten wird, als eine Form der «aufgeklärten Amateurberatung»3bezeichnet werden. Diese Konstellation fördert die Herausbildung eines äquilibristischen 123 
1 Verfassung von 1862, LLA 1862. 2 Riklin/Moeckli, S.1. 3 Beyme, S. 237.
	        

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