Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

4.5.2 PFLICHTEN DER GEMEINDEBÜRGER 
Die von den Bürgerinnen und Bürgern zu tragenden Gemeindelasten 
wurden in zwei Kategorien unterteilt. Als gewöhnliche Gemeindelasten galten 
die Verrichtung aller Hand- und Zugarbeiten sowie die Bezahlung der 
Gemeindesteuern. Die Übernahme von Verwaltungsarbeiten in der Gemeinde 
wurde ebenfalls als Erfüllung einer Gemeindelast angesehen ($ 20), was zur 
Dispensierung von anderen Gemeindelasten führen konnte. Das Gemeinde- 
gesetz von 1842 nannte weitere reguläre Pflichten von Gemeindebürgern: Diese 
hätten «zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gemeinde nach Kräften 
beizutragen und das Gemeindebeste zu fördern» ($ 36). Auch mussten sie alle mit 
der Verwaltung des Gemeindeeigentums verbundenen Kosten tragen. Ebenso 
konnten Gemeindebürger verpflichtet werden, Gemeindeämter anzunehmen 
sowie persönliche Dienste auszuführen, «die zur Sicherheit, oder Abwehrung 
einer Gefahr von der Gemeinde nothwendig werden» ($ 36). Als Gemeinde- 
dienste genannt wurden die Errichtung und Erhaltung von Wegen, Zäunen, 
Gräben, Dämmen und Ufern. Jedoch waren Gemeindebürger nicht verpflichtet, 
«*kunst- oder handwerkliche Dienste unentgeltlich zu leisten» ($ 36).” 
Als weitere Gemeindelasten erwähnte ein Schreiben der Gemeinde Schaan 
zus dem Jahr 1841 die Arbeiten an den Rheinwuhren (zur Eindämmung des 
Rheins) sowie die «Öffnung von Canälen und Gräben». Die letztgenannte 
Arbeit stand in Zusammenhang mit der ersten Phase der Trockenlegung des 
Rietbodens im Liechtensteiner Talraum um die Mitte des 19. Jahrhunderts. 
Damit wurden «bedeutende Culturoperationen vorgenommen, steiniges 
Wald- und seichtes Riedterrain in erfolgreichen früchtetragenden Boden 
und in reiche Felder umgewandelt».” Weitere Aufgaben waren Handlanger- 
arbeiten bei der Errichtung öffentlicher Gebäude wie Kirchen und Schulen, 
Rodungs- und Reinigungsarbeiten in den gemeindeeigenen Wäldern und 
Alpen, Herstellung und Ausbesserung von Gemeinde- und Feldstrassen 
sowie von Gemeindezäunen.” 
Das Gemeindegesetz von 1842 gestattete es, dass der Verkäufer eines 
Hauses dem Käufer nicht nur seine Liegenschaft, sondern auch sein bisheriges 
Gemeindebürgerrecht vertraglich überliess.”® Dies war gedacht zur Förderung 
der Freizügigkeit innerhalb Liechtensteins, war aber an nachfolgende 
Bedingungen geknüpft: Die Gemeinde des Überlassers musste ihre Zustim- 
mung zu dieser Bürgerrechtsübertragung geben; der Verkäufer durfte keine 
ınmündigen Kinder haben. Das heisst, diese mussten bereits versorgt sein 
oder der Verkäufer war kinderlos. Die Bürgerrechtsübertragung war indes 
auch möglich, wenn der Überlasser seinen (unmündigen) Kindern, die damit 
auch ihr Gemeindebürgerrecht verloren, einen anderen gleichwertigen 
Vorteil bot ($ 32).°* Diese Bestimmung zeigt, wie sehr das liechtensteinische 
Gemeindebürgerrecht von 1842 noch im traditionellen Verständnis von 
der Gemeinde als Nutzungsgemeinschaft verankert war. 
3 Vgl. dazu auch Kap. 5, hier zur Diskussion 
MT Landtag zum Gemeindegesetz von 1864. 
© Dieser Bestimmung liegt möglicherweise 
die Absicht zugrunde, einheimische Hand- 
werker und Gewerbetreibende zu schützen. 
GAS A 9b/3: Schaaner Gemeindebeschluss 
zu den Einbürgerungstaxen für Frauen, 
30. Januar 1841; hier werden auch diese 
weitere Lasten erwähnt, die Schaaner Bür- 
gerhaushalte auf sich zu nehmen hatten. 
ULLA RC 22/10: Zum neuen Gemeindege- 
setz. Oberamtlicher Bericht an den Fürsten. 
28. Mai 1842. 
Ein Fallbeispiel für den Abtausch eines 
Bürgerrechts ist in Kap. 8.1: Einheiratende 
:rauen und Männer, hier Tabelle 5, 
dokumentiert. 
Das Gesetz macht keine Angaben zu 
anderen, gleichwertigen Vorteilen. In 
der Praxis konnte das nur heissen, dass 
der Hausverkäufer mit seiner Familie ein 
anderes liechtensteinisches Gemeinde- 
süraerrecht erwarb. 
11
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.