Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

von 1810. Dieses hatte die Liberalisierung der Niederlassung innerhalb 
Liechtensteins bei gleichzeitiger Berechtigung auf den vollständigen Ge- 
neindenutzen vorgesehen, scheiterte aber am Widerstand der Gemeinden.” 
Das Oberamt in Vaduz fällte im Juni 1832 als erste Gerichtsinstanz ein 
Urteil zur Beschwerde der Schaaner Hintersassen.® Das Oberamt legte dabei 
das Freizügigkeitsgesetz im Sinne der Gemeindebehörden aus. Das Gesetz 
»ezwecke nur den Schutz der Freiheit, indem es jedem Staatsbürger freistelle, 
ich in einer anderen Gemeinde des Landes niederzulassen. Das Niederlassungs- 
‚echt beinhalte aber nicht die Zuerkennung irgendeines Eigentums oder 
zines darauf bestehenden Rechts. Die nach Schaan übersiedelten Hintersassen 
verfügten zudem über Bürgerrechte in ihren ursprünglichen Gemeinden und 
würden bei einer Rückkehr dort wieder diese Rechte erhalten.** 
Die Beschwerdeführer legten gegen das oberamtliche Urteil Rekurs 
an. In ihrem Schreiben an den Fürsten verwiesen sie darauf, dass sie keinen 
Besitz und auch keine Rechte mehr in einer anderen Gemeinde besässen. 
Sie betrachteten Schaan als ihre Heimatgemeinde: «Die heimathliche 
Gemeinde ist doch gewiss die, wo der Unterthan haushäblich wohnt und 
wo er ansässig ist, sich ernährt, Steuren und Anlagen aller Art zahlt, wie 
der $ 1 des erwähnten Gesetzes klar bestimmt.» Die Hintersassen erwähnten 
ın ihrem Rekurs, dass die meisten von ihnen Schaaner Bürgerinnen geheiratet 
aätten und «somit bereits deswegen Anspruch» auf das Gemeindebürger- 
:echt hätten. Die Rekurrenten zeigten sich enttäuscht vom Oberamt, aber 
vesonders auch von der Gemeinde Schaan: «Wir hätten daher geglaubt, die 
oolitische Behörde wäre berufen, die Handhabung der Gesetze und den 
Vollzug derselben nach bisher verstandener richtiger Auslegung zu besorgen, 
statt den Einstreuungen der ohne dem so oft hartnäckigen Gemeinde 
Schaan Gehör zu geben [...].»® 
Grundsätzlich kritisierten die Beschwerdeführer die Ungleichbehand- 
ung einzelner Bürger beziehungsweise zwischen Bürgern und Hintersassen: 
«Es können überhaupt nicht zwey Klassen von Bürgern angenommen 
werden, ohne dem oft berührten Gesetze zu wiedersprechen [sic], da gleiche 
Rechte des Unterthanen beabsichtiget sind, und die Landeseingeborenen 
[...] ein Recht auf den Erwerb von Gemeinheiten ohne Einkauf gesetzlich 
aaben sollen.»*° Sie verwiesen auf andere liechtensteinische Familien, die 
im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes in eine andere Gemeinde des Landes 
gezogen waren und dort Gemeindeboden erhalten hätten.” Und die 
Rekurrenten schlossen ihre Beschwerdeschrift mit der Bitte an den Fürsten, 
er möge die Gemeinde Schaan anhalten, «uns bey Theilung der Gemeinde- 
zründe jetzt und in Zukunft als Gemeinde-Glieder wie alle übrigen 
concurrieren zu lassen».?® 
Die Hofkanzlei in Wien lehnte im August 1832 die Beschwerde der 
Schaaner Hintersassen ab.?? Dieser Entscheid war wohl durch einen zu- 
vor eingegangenen oberamtlichen Bericht aus Vaduz beeinflusst worden. 
? Siehe dazu ausführlich Kap. 3.3: Widerstand 
in der Bevölkerung gegen die Reformen. 
J LA RC 24/5: Urteil des Oberamts zur 
3eschwerde der Schaaner Hintersassen, 
„Juni 1842, 
Ib das auch für die Familie Keckeis galt, 
deren Vater aus Götzis (Vorarlberg) 
zugewandert war, ist fraglich 
Zitate nach LI} LA RC 24/5: Rekurs der 
5chaaner Hintersassen an den Fürsten, 
‚8. Juni 1832. 
=bd. 
Genannt werden: Christian Bühler von 
Tiesenberg nach Mauren (vgl. Kap. 3), Josef 
3assner von Triesenberg nach Schellenberg, 
'ohann Marxer von Eschen nach Vaduz, 
{LA RC 24/5: Rekurs der Schaaner Hinter- 
;assen an den Fürsten, 18. Juni 1832, mit 
Jen Unterschriften der Beschwerdeführer, 
Jiktoria Keckeis signierte lediglich mit dem 
<reuz als Handzeichen (als Ersatz für die 
Jnterschrift), Josef Beck mit den Initialen 
LELA RC 24/5: Schreiben der Hofkanzlei 
om 28. August 1832. 
a
	        

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