von 1810. Dieses hatte die Liberalisierung der Niederlassung innerhalb
Liechtensteins bei gleichzeitiger Berechtigung auf den vollständigen Ge-
neindenutzen vorgesehen, scheiterte aber am Widerstand der Gemeinden.”
Das Oberamt in Vaduz fällte im Juni 1832 als erste Gerichtsinstanz ein
Urteil zur Beschwerde der Schaaner Hintersassen.® Das Oberamt legte dabei
das Freizügigkeitsgesetz im Sinne der Gemeindebehörden aus. Das Gesetz
»ezwecke nur den Schutz der Freiheit, indem es jedem Staatsbürger freistelle,
ich in einer anderen Gemeinde des Landes niederzulassen. Das Niederlassungs-
‚echt beinhalte aber nicht die Zuerkennung irgendeines Eigentums oder
zines darauf bestehenden Rechts. Die nach Schaan übersiedelten Hintersassen
verfügten zudem über Bürgerrechte in ihren ursprünglichen Gemeinden und
würden bei einer Rückkehr dort wieder diese Rechte erhalten.**
Die Beschwerdeführer legten gegen das oberamtliche Urteil Rekurs
an. In ihrem Schreiben an den Fürsten verwiesen sie darauf, dass sie keinen
Besitz und auch keine Rechte mehr in einer anderen Gemeinde besässen.
Sie betrachteten Schaan als ihre Heimatgemeinde: «Die heimathliche
Gemeinde ist doch gewiss die, wo der Unterthan haushäblich wohnt und
wo er ansässig ist, sich ernährt, Steuren und Anlagen aller Art zahlt, wie
der $ 1 des erwähnten Gesetzes klar bestimmt.» Die Hintersassen erwähnten
ın ihrem Rekurs, dass die meisten von ihnen Schaaner Bürgerinnen geheiratet
aätten und «somit bereits deswegen Anspruch» auf das Gemeindebürger-
:echt hätten. Die Rekurrenten zeigten sich enttäuscht vom Oberamt, aber
vesonders auch von der Gemeinde Schaan: «Wir hätten daher geglaubt, die
oolitische Behörde wäre berufen, die Handhabung der Gesetze und den
Vollzug derselben nach bisher verstandener richtiger Auslegung zu besorgen,
statt den Einstreuungen der ohne dem so oft hartnäckigen Gemeinde
Schaan Gehör zu geben [...].»®
Grundsätzlich kritisierten die Beschwerdeführer die Ungleichbehand-
ung einzelner Bürger beziehungsweise zwischen Bürgern und Hintersassen:
«Es können überhaupt nicht zwey Klassen von Bürgern angenommen
werden, ohne dem oft berührten Gesetze zu wiedersprechen [sic], da gleiche
Rechte des Unterthanen beabsichtiget sind, und die Landeseingeborenen
[...] ein Recht auf den Erwerb von Gemeinheiten ohne Einkauf gesetzlich
aaben sollen.»*° Sie verwiesen auf andere liechtensteinische Familien, die
im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes in eine andere Gemeinde des Landes
gezogen waren und dort Gemeindeboden erhalten hätten.” Und die
Rekurrenten schlossen ihre Beschwerdeschrift mit der Bitte an den Fürsten,
er möge die Gemeinde Schaan anhalten, «uns bey Theilung der Gemeinde-
zründe jetzt und in Zukunft als Gemeinde-Glieder wie alle übrigen
concurrieren zu lassen».?®
Die Hofkanzlei in Wien lehnte im August 1832 die Beschwerde der
Schaaner Hintersassen ab.?? Dieser Entscheid war wohl durch einen zu-
vor eingegangenen oberamtlichen Bericht aus Vaduz beeinflusst worden.
? Siehe dazu ausführlich Kap. 3.3: Widerstand
in der Bevölkerung gegen die Reformen.
J LA RC 24/5: Urteil des Oberamts zur
3eschwerde der Schaaner Hintersassen,
„Juni 1842,
Ib das auch für die Familie Keckeis galt,
deren Vater aus Götzis (Vorarlberg)
zugewandert war, ist fraglich
Zitate nach LI} LA RC 24/5: Rekurs der
5chaaner Hintersassen an den Fürsten,
‚8. Juni 1832.
=bd.
Genannt werden: Christian Bühler von
Tiesenberg nach Mauren (vgl. Kap. 3), Josef
3assner von Triesenberg nach Schellenberg,
'ohann Marxer von Eschen nach Vaduz,
{LA RC 24/5: Rekurs der Schaaner Hinter-
;assen an den Fürsten, 18. Juni 1832, mit
Jen Unterschriften der Beschwerdeführer,
Jiktoria Keckeis signierte lediglich mit dem
<reuz als Handzeichen (als Ersatz für die
Jnterschrift), Josef Beck mit den Initialen
LELA RC 24/5: Schreiben der Hofkanzlei
om 28. August 1832.
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