Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

‘© Vgl. auch Kap. 2.1: Der Untertanenstatus 
als Vorläufer des Staatsbürgerrechts, 
Siehe den Fall des Webers Martin Mayer 
in Kap. 2.6: Aufnahmen als Untertanen in 
Liechtenstein um 1800 — Vier Fallbeispiele. 
Peter Geiger: Ausländer 1974, 5. 11-12. 
Josef Büchel: Der Gemeindenutzen 1953, 
Ss. 69; ebenso Rupert Ritter: Die Brandi- 
sischen Freiheiten, In: JBL, Bd. 43. Vaduz 
1943. 5. 542. 
Vor dem Erlass des Gemeindegesetzes von 1864 gab es in Liechtenstein 
Staatsbürger, vormals als Untertanen bezeichnet, die nicht Bürger einer 
Gemeinde waren, sogenannte Hintersassen. Auch Personen, die nicht in 
ihrer liechtensteinischen Bürgergemeinde lebten, wurden als Hintersassen 
bezeichnet.” Sie hatten nur beschränkte Möglichkeiten, ihren Lebens- 
unterhalt in ihrer Wohngemeinde zu bestreiten. Denn erst der Besitz eines 
Gemeindebürgerrechts erlaubte es, von der Gemeinde Boden zur privaten 
Bewirtschaftung zugeteilt zu erhalten. Auch war den Hintersassen die Mit- 
nutzung von (nicht privatisiertem) Gemeindeboden nur mit Einschränkungen 
möglich. Folglich konnten diese Personen nur bedingt ein Auskommen 
in der Landwirtschaft finden und mussten ihren Lebensunterhalt auf 
andere Art verdienen. Auf die Tätigkeiten als Beamte beziehungsweise 
als Mägde und Knechte wurde bereits verwiesen. Einige der Hintersassen 
waren als Arbeiter in der Industrie tätig. Ebenso wie zahlreiche kleine 
Bauernbetriebe konnten diese Personen ihre Existenzoft nur mit Mühesichern. 
Gerade im Laufe des 19. Jahrhunderts waren viele von ihnen zur (erneuten) 
Abwanderung gezwungen.” 
Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts lebte die liechtensteinische 
Bevölkerung fast ausschliesslich von der Landwirtschaft. Folglich bildeten 
ein Genossenschafts- beziehungsweise Gemeindebürgerrecht und die damit 
verbundenen Vorteile bei der Bodenzuteilung und -nutzung für den Grossteil 
der Bevölkerung eine zentrale Existenzgrundlage. Noch bis zum Ersten 
Weltkrieg führte die amtliche Statistik Liechtensteinerinnen und Liechten- 
steinet, die nicht in ihrer Bürgergemeinde wohnten, als «inländische Fremde». 
Das unterstreicht den enormen Stellenwert des Gemeindebürgerrechts, 
das in einer bäuerlichen Gesellschaft existenziell weitaus wichtiger war 
als das Staatsbürgerrecht.”? 
Nutzungsberechtigtes Mitglied einer Dorfgenossenschaft konnte 
nur eine Person werden, die mit Bewilligung der Herrschaft ins Land 
gekommen war, ein Haus besass und die vollen Gemeindelasten mit trug.” 
Dies setzte voraus, dass die Landesherrschaft auch über die entsprechende 
rechtliche Kompetenz verfügte, um über Aufnahmen in ihr Herrschaftsgebiet 
entscheiden zu können. Im Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein 
erhielten im 15. Jahrhundert die Freiherren von Brandis diese Kompetenz. 
Die Brandiser waren von 1416 bis 1510 Landesherren über Vaduz und ab 
1430 auch über Schellenberg. Das Reichsoberhaupt, König Sigismund, 
verlieh im Jahr 1430 den Freiherren von Brandis eine Urkunde, welche 
diesen in ihrem Herrschaftsgebiet die gesamte Gerichtsbarkeit zusprach. 
Zugleich wurden alle Untertanen von Vaduz und Schellenberg der Landes-, 
Grund- und Gerichtsherrschaft der Freiherren von Brandis unterstellt. 
Andere Grundherren, auf deren Besitz Leibeigene lebten und arbeiteten, 
hatten folglich keine herrschaftliche oder juristische Gewalt mehr, die über 
den Rechten der Brandiser stand. Verweigerte die Landesherrschaft die
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.