Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

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SCHLUSS 
Die vorliegende Studie hat aufgezeigt, wie sich das Staats- und das 
Gemeindebürgerrecht in Liechtenstein als zwei unterschiedliche Rechts- 
formen entwickelt haben. Bis ins Jahr 1864 bestanden diese beiden 
Rechtsformen parallel. Das heisst, ein liechtensteinischer Staatsbürger 
musste nicht zwingend Bürger einer Gemeinde sein. Mit dem Erlass des 
Gesetzes über die Erwerbung und über den Verlust des Staatsbürgerrechts 
sowie des Gemeindegesetzes wurde 1864 festgelegt, dass jeder Staats- 
bürger auch Bürger einer Gemeinde sein musste. Der Landtag hatte diese 
Regelung, die auch heute noch gilt, in diesem Jahr durchgesetzt. 1864 gilt 
deshalb als Schlüsseljahr für die liechtensteinische Bürgerrechtsgeschichte 
des 19. Tahrhunderts. 
Stellenwert des Gemeindebürgerrechts in der 
agrarischen Gesellschaft 
Die Handhabung des Gemeindebürgerrechts in Liechtenstein zeichnet sich 
durch ausschliessende und konservative Merkmale aus, die sich im Grundsatz 
bis heute erhalten haben. Ein Gemeindebürger ist ein privilegierter Bürger, 
der Nutzungsrechte in seiner Bürgergemeinde geltend machen kann. Das 
wiederum benachteiligt Personen, die in derselben Gemeinde leben, aber 
nicht über das Gemeindebürgerrecht verfügen. Das Gemeindebürgerrecht 
blieb existenziell wichtig in einer fast ausschliesslich agrarisch geprägten 
Gesellschaft, wie es Liechtenstein bis zur beginnenden Industrialisierung 
um das Jahr 1860 war. Biszur Gesetzesreform von 1864 war das Gemein- 
debürgerrecht zudem an den Besitz eines Hauses respektive von Grund 
und Boden gebunden. Das Stimmrecht in der Gemeinde hatte bis zu 
diesem Zeitpunkt auch nur der Haushaltsvorstand. Dies konnte — beim Tod 
des Ehemanns — auch eine Witwe sein. Ein Gemeindebürger musste zudem 
eine Brauteinkaufstaxe für seine Ehefrau bezahlen, sofern diese nicht aus 
seiner Bürgergemeinde stammte. Bezahlte er diese Brauteinkaufstaxe nicht, 
so wurden ihm die Nutzungsrechte in seiner Gemeinde entzogen. 
Eine Ehebewilligung war von existenzieller Bedeutung für ein Paar 
und eine Familie. Der Ehekonsens von 1804 hatte dem Staat die Kompetenz 
erteilt, Ehebewilligungen zu erteilen oder zu verweigern. Besonders für 
mittellose Paare war es schwer, eine solche Bewilligung zu erhalten. Sie 
liessen sich teilweise von katholischen Priestern im Ausland trauen, was 
wiederum zu Konflikten zwischen Staat und Kirche führte. Doch ohne 
Ehedokumente wurden insbesondere die betroffenen Frauen an den Pranger 
gestellt. Hatten sie zudem bereits uneheliche Kinder, so warf man ihnen 
ainen sittenlosen Lebenswandel oder gar Prostitution vor. Sie, aber auch 
die Kinder aus solchen Familien, hatten gravierende Nachteile: Sie waren 
nicht erbberechtigt und es wurden ihnen auch Bürger- und Nutzungs- 
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