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SCHLUSS
Die vorliegende Studie hat aufgezeigt, wie sich das Staats- und das
Gemeindebürgerrecht in Liechtenstein als zwei unterschiedliche Rechts-
formen entwickelt haben. Bis ins Jahr 1864 bestanden diese beiden
Rechtsformen parallel. Das heisst, ein liechtensteinischer Staatsbürger
musste nicht zwingend Bürger einer Gemeinde sein. Mit dem Erlass des
Gesetzes über die Erwerbung und über den Verlust des Staatsbürgerrechts
sowie des Gemeindegesetzes wurde 1864 festgelegt, dass jeder Staats-
bürger auch Bürger einer Gemeinde sein musste. Der Landtag hatte diese
Regelung, die auch heute noch gilt, in diesem Jahr durchgesetzt. 1864 gilt
deshalb als Schlüsseljahr für die liechtensteinische Bürgerrechtsgeschichte
des 19. Tahrhunderts.
Stellenwert des Gemeindebürgerrechts in der
agrarischen Gesellschaft
Die Handhabung des Gemeindebürgerrechts in Liechtenstein zeichnet sich
durch ausschliessende und konservative Merkmale aus, die sich im Grundsatz
bis heute erhalten haben. Ein Gemeindebürger ist ein privilegierter Bürger,
der Nutzungsrechte in seiner Bürgergemeinde geltend machen kann. Das
wiederum benachteiligt Personen, die in derselben Gemeinde leben, aber
nicht über das Gemeindebürgerrecht verfügen. Das Gemeindebürgerrecht
blieb existenziell wichtig in einer fast ausschliesslich agrarisch geprägten
Gesellschaft, wie es Liechtenstein bis zur beginnenden Industrialisierung
um das Jahr 1860 war. Biszur Gesetzesreform von 1864 war das Gemein-
debürgerrecht zudem an den Besitz eines Hauses respektive von Grund
und Boden gebunden. Das Stimmrecht in der Gemeinde hatte bis zu
diesem Zeitpunkt auch nur der Haushaltsvorstand. Dies konnte — beim Tod
des Ehemanns — auch eine Witwe sein. Ein Gemeindebürger musste zudem
eine Brauteinkaufstaxe für seine Ehefrau bezahlen, sofern diese nicht aus
seiner Bürgergemeinde stammte. Bezahlte er diese Brauteinkaufstaxe nicht,
so wurden ihm die Nutzungsrechte in seiner Gemeinde entzogen.
Eine Ehebewilligung war von existenzieller Bedeutung für ein Paar
und eine Familie. Der Ehekonsens von 1804 hatte dem Staat die Kompetenz
erteilt, Ehebewilligungen zu erteilen oder zu verweigern. Besonders für
mittellose Paare war es schwer, eine solche Bewilligung zu erhalten. Sie
liessen sich teilweise von katholischen Priestern im Ausland trauen, was
wiederum zu Konflikten zwischen Staat und Kirche führte. Doch ohne
Ehedokumente wurden insbesondere die betroffenen Frauen an den Pranger
gestellt. Hatten sie zudem bereits uneheliche Kinder, so warf man ihnen
ainen sittenlosen Lebenswandel oder gar Prostitution vor. Sie, aber auch
die Kinder aus solchen Familien, hatten gravierende Nachteile: Sie waren
nicht erbberechtigt und es wurden ihnen auch Bürger- und Nutzungs-
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