Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

Welti, seit Wochen in verdienstunfähigem und pflegebedürftigem Zustand 
bei ihrer Tante Kreszentia Welti (verheiratete Marock) lebe. Daraufhin 
genehmigte der Landesarmenfonds eine Unterstützung für Anna Maria 
Welti in Höhe von fünf Gulden Reichswährung.?? Das Regierungsamt 
in Vaduz verwies aber auch darauf, dass die Mutter Eva Welti von der 
Gemeinde Eschen ein Grundstück erhalten habe, um sich und ihre Familie 
durchzubringen.?° Deshalb seien die Mutter und auch die Gemeinde 
Eschen zur Unterstützung der Kranken Anna Maria Welti verpflichtet.” 
Die Gemeinde Eschen verweigerte die Unterstützung für Anna Maria 
Welti mit dem Hinweis, dass diese 1837 als lediges Kind ihrer Mutter Eva 
Welti — die damals eine Gemeindebürgerin von Mauren war — geboren 
worden war und Gebhard Meyer bei seiner Heirat mit Eva Welti im Jahr 
1845 sich nicht zur Vaterschaft bekannt hätte. Meyer habe lediglich die 
Aufgabe eines «Nährvaters» übernommen.?? Damit stellte die Gemeinde 
Eschen auch die Gültigkeit der im Jahr 1845 vereinbarten Übereinkunft 
in Frage, demgemäss die unehelichen Kinder von Eva Welti und sie selbst 
der Gemeinde Eschen als Heimatberechtigte zugeteilt worden waren.?® 
Eine Nachfrage des Regierungsamts beim Pfarramt Mauren ergab, 
dass beim Eintrag für Anna Maria Welti im Taufbuch tatsächlich zu lesen 
war: «pater ignotus» (Vater unbekannt).?*“* Das Regierungsamt vertrat am 
3. Februar 1859 den Standpunkt, dass Anna Maria Welti bei der Heirat 
ihrer Mutter «in heimathrechtlicher Beziehung nach Eschen nicht gefolgt 
ist, sondern ihr Angehörigkeitsrecht in der Geburtsgemeinde Mauren 
behalten hat.» Zudem habe die Familie, durch den Hausbau in Schaanwald 
‚Gemeinde Mauren) und die 1846 erfolgte Übersiedlung dorthin, bereits 
«das Hintersassenrecht in der Gemeinde Mauren erworben», da ein mehr 
als zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt in dieser Gemeinde vorliege. 
Deshalb sei Anna Maria Welti definitiv eine Angehörige der Gemeinde 
Mauren, und diese habe für die Erkrankte aufzukommen.* 
Gegen diesen Entscheid legte die Gemeinde Mauren Rekurs ein. Die 
Gemeinde berief sich auf das Übereinkommen von 1845, demgemäss Eva 
Welti und ihre unehelichen Kinder der Gemeinde Eschen als Hintersassen 
zugewiesen worden seien. Dies sei in der Oberamtskanzlei in Vaduz 
entschieden worden mit Zustimmung der damaligen Ortsrichter von 
Eschen und Mauren, was der noch lebende Maurer Altrichter Jakob Meier 
mit seinem Eid bestätigen könne. Ausserdem habe die Gemeinde Eschen 
für Eva und Anna Maria Welti im Jahr 1851 Heimatscheine ausgestellt.”® 
Tatsächlich gab Altrichter Jakob Meier am 19. September 1859 eine schrift- 
liche Bestätigung der im Jahr 1845 getroffenen Vereinbarung.” 
Die Gemeinde Eschen leugnete die Existenz dieses 14 Jahre zuvor 
vereinbarten Übereinkommens, «weil der Behauptung des Altvorstehers 
Jakob Mayer nichts Urkundliches zum Grunde liege, und die Ausstellung 
der Heimathscheine eine irrtümliche sey».?%® Tatsächlich liegen keine 
%%9 | LA RC 107/128: Unterstützung für Anna 
Maria Welti, Schaanwald; Schreiben des 
Pfarramts Mauren an das Regierungsamt 
in Vaduz, 6. September 1858; Antwort des 
Regierungsamts Vaduz, 18. September 1858 
3% 4[...] als Armengut ein Stück Riet [...].». 
Vgl. LI LA RC 105/283: Schreiben 
des Eschner Ortsrichters Johann Josef 
Schafhauser an Eva Welt, 9. Dezember 1856. 
91 {LA RC 107/128: Unterstützung für Anna 
‚Maria Welti, Schaanwald; Dekret des Regie- 
‘ungsamts Vaduz arı die Ortsvorstehungen 
von Eschen und Mauren, 7. September 1858 
0 | LA RC 107/128: Unterstützung für Anna 
Maria Welti, Schaanwald; Schreiben des 
Eschner Ortsrichters Ferdinand Marxer an 
das Regierungsamt in Vaduz, 3. November 
1858 und 24. Dezember 1858. 
‘3 Zu dieser Übereinkunft siehe ausführlich 
in Kap. 7.4.3. 
4 | LA RC 107/128: Unterstützung für 
Anna Maria Welti, Schaanwald; Auszug 
aus dem Taufbuch der Gemeinde Mauren 
angefertigt von Pfarrer Franz Josef Hagg. 
13. Januar 1859. 
ULLA RC 107/128: Unterstützung für Anna 
Maria Welti, Schaanwald; Dekret des Regie- 
rungsamts Vaduz an die Ortsvorstehungen 
von Eschen und Mauren, 3. Februar 1859 
% LI] LA RC 107/128: Unterstützung für 
Anna Maria Welti, Schaanwald; Rekurs 
der Gemeinde Mauren gegen den 
Entscheid des Regierungsamts Vaduz, 
14. Februar 1859. Es befinden sich Teile 
3ines Heimatscheins in diesem Dossier, 
allerdings fehlt derjenige Teil, der zu den 
Personalien Auskunft geben könnte. 
GAM 1/9/602: Haas-Oberhuber-Welti: 
Austausch mit Eschen; nachträgliche 
Bestätigung des im Jahr 1845 erfolgten Aus- 
tauschvorgangs durch den Maurer Altrichter 
Jakob Meier; Mauren, 19. September 1859. 
0 1] LA RC 107/128: Streit um das Heimat- 
‚echt und die Unterstützung für Anna 
Maria Welti, Schaanwald; Bericht des 
zegierungsamts Vaduz an die Hofkanzleı 
n Wien (mit detaillierter Schilderung der 
Vorgänge), 12. März 1860. 
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