Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

ihres Mannes an. Doch auch Männer konnten das liechtensteinische 
Staatsbürgerrecht verlieren: Wenn diese in einem anderen Staat die Staats- 
bürgerschaft erwarben oder sich während 30 Jahren nicht um eine Erneuerung 
des liechtensteinischen Heimatscheins bemührten, verloren sie das liechten- 
steinische Staatsbürgerrecht stillschweigend. Auch konnte das Staatsbürgerrecht 
durch persönliche Verzichtleistung aufgegeben werden.” 
Die im Jahr 1864 durchgesetzte Verknüpfung von Staats- und 
Gemeindebürgerrecht erfolgte in Liechtenstein vergleichsweise spät. In der 
Schweiz hatte ein Konkordat aus dem Jahr 1819 zur rechtlichen Verknüpfung 
zumindest des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts beigetragen: Das 
Konkordat vom 10. Juli 1819 über die Niederlassungsverhältnisse 
bestimmte, dass ein Heimatschein Bedingung sei für die Niederlassungs- 
bewilligung eines Schweizers in einem anderen Kanton. Dieser Schein 
sei von der Heimatgemeinde auszustellen und von den Kantonsbehörden 
zu beglaubigen. Der Heimatschein repräsentierte so die Verbindung von 
Kantons- und Gemeindebürgerrecht.'”” Die Schweizerische Bundesverfassung 
von 1848 bestätigte schliesslich, dass jeder Kantonsbürger auch Schweizer 
Bürger sei. Die Kantone behielten aber die Kompetenz, selbst die Bedingungen 
für den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts festzulegen. Erst die revidierte 
Bundesverfassung von 1874 schränkte die diesbezüglichen Kompetenzen 
der Kantone ein. Der Bund erhielt nun eine gesamtschweizerische 
Aufsichtskompetenz über die Einbürgerungen.' In Liechtenstein hatte 
bereits das Gemeindegesetz von 1842 festgelegt, dass alle Einbürgerungen 
in den Gemeinden vom Oberamt zu bestätigen waren. Der Staat hatte hier 
nicht nur eine Aufsichtskompetenz, sondern konnte Einbürgerungen in 
den Gemeinden offenbar sogar blockieren.'* 
In Österreich hatte das provisorische Gemeindegesetz von 1849 
festgelegt, dass nur diejenigen Personen Staatsbürger sein durften, die 
über ein Heimatrecht in einer Gemeinde verfügten. Darüber hinaus waren 
die Verhältnisse in Österreich durchaus vergleichbar mit Liechtenstein 
und mit der Schweiz. Hannelore Burger charakterisiert die österreichische 
Einbürgerungspraxis auf kommunaler Ebene wie folgt: «Da die Aufnahme 
in eine österreichische Gemeinde durch förmlichen Gemeindebeschluss 
erfolgte, diese jedoch wegen der mit dem Heimatrecht verbundenen 
armenrechtlichen Versorgungsansprüche gegen eine Aufnahme Unvermö- 
gender sich häufig wehrte, bedeutete das für den Staatsbürgerbewerber 
eine zusätzliche Hürde.»! 
5 Ebd, 88 8-13. 
‘3 Regula Argast: Staatsbürgerschaft und 
Nation 2007, S. 69-70. 
Rainer }, Schweizer: Bürgerrecht. In: HLS. 
Basel 2004. Diese gesamtschweizerische 
Aufsichtspflicht wurde 1940 mit dem 
Abschluss des Freizügigkeitsabkommens 
zwischen Liechtenstein und der Schweiz 
auch auf das Fürstentum ausgedehnt. 
Das Gemeindegesetz vom 1. August 
1842, 88 44-45, unter: www.Ihv.li/amts 
stellen/Ilv-la-historische_rechtsquellen. 
htm, eingesehen am 13. September 2011. 
Hannelore Burger: Passwesen und 
Staatsbürgerschaft 2000, 5. 164. 
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