befürwortete der Landtag die Streichung dieses zweiten Abschnitts von
Paragraf 15. Damit entschied sich der Landtag für eine verstärkte Gleich-
berechtigung und Gleichbehandlung der Gemeindebürger beim Tragen
von Gemeindelasten.
Mit elf von zwölf Stimmen akzeptierte der Landtags stattdessen am
22. Februar 1864 den nachfolgenden, von der vorbereitenden Kommission
vorgeschlagenen Zusatz zu Paragraf 18: «Bürger, welche dem Staate Dienste
leisten, als: Geistliche, Beamte, Ärzte, Lehrer, aktive Militärs können sich
mit der Gemeinde über die Gemeindelasten mit einem Geldbetrag abfinden,
wobei im Fall eines nicht erzielten Übereinkommens der Regierung
ebenfalls die endgültige Entscheidung zusteht».'°® Der Abgeordnete Baptist
Quaderer bemerkte dazu in der Landtagssitzung vom 29. Februar 1864:
«Wir haben in unserer Gemeinde viele Hunderte, welche ihre Gemeinde-
pflicht nicht leisten. Es wird eben Abrechnung gepflogen, und wer die
Arbeit nicht macht, muss zahlen».!*4
Diskussion über die volle Einbürgerung der Hintersassen
Das Gemeindegesetz von 1864 beabsichtigte, den Hintersassen die
Aufnahme in ein Gemeindebürgerrecht zu erleichtern. Paragraf 8 des
Gesetzesentwurfs lautete demnach: «Jene bisherigen Hintersassen, welche
in ihrer dermaligen Aufenthaltsgemeinde heimathberechtigt sind, erlangen
ohne besondere Aufnahme kraft dieses Gesetzes das Bürgerrecht unter
den in $ 16 enthaltenen Beschränkungen.»'® Dieser Vorschlag wurde vom
Landtagsabgeordneten Wolfinger in der Sitzung vom 29. Februar 1864
bekämpft: «Gegen diese Bestimmung lege ich Verwahrung ein, gegen
das, dass man uns Mitbürger, die kein Bürger- und Heimatrecht haben,
aufbürdet, dass man uns zumuthet, sie anzunehmen [...] Ich möchte die
Autonomie [der Gemeinde] in diesem Punkte gewahrt wissen.»'®“
Die oben erwähnten, in Paragraf 16 enthaltenen Beschränkungen
beziehen sich wesentlich auf die Bestimmung, dass heimatberechtigte
Hintersassen erst dann in die Nutzungsrechte eines Gemeindebürgers
treten, «wenn sie die in $ 27 festgesetzte ermässigte Einkaufstaxe erlegt
haben» (Entwurf $ 16, Absatz 2). Der Abgeordnete Wolfinger erreichte im
Landtag, dass das Wort «ermässigt» aus dem Gesetzesentwurf gestrichen
wurde, Er war dabei vom Abgeordneten Gmelch unterstützt worden, der sich
grundsätzlich gegen eine Beteiligung der Hintersassen an den Nutzungs:
rechten aussprach. Es sei, so Gmelch, zudem «ein altes Recht, dass die
Hintersassen mehr zahlen [für Nutzungsrechte] als die Bürger». !”
Die das Gesetz vorbereitende Regierungskommission bemerkte,
dass dem soeben zitierten Paragrafen 16 analoge Bestimmungen aus dem
Gemeindegesetz von 1842 zugrunde liegen. An die Adresse der Abgeordneten
Gmelch und Wolfinger gerichtet, bemerkte Kommissionspräsident Markus
Kessler: «Wenn die Hintersassen in Balzers mehr bezahlen mussten als die
03 | GBI. 1864/Nr. 4: Gemeindegesetz vom
24. Mai 1864, 8 18, Absatz 2.
4 [iechtensteinische Landeszeitung, Ausgabe
Nr. 8, 9. April 1864, zweite Beilage.
% Ebd., erste Beilage.
®% Ebd.
07 Fhbd