Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

befürwortete der Landtag die Streichung dieses zweiten Abschnitts von 
Paragraf 15. Damit entschied sich der Landtag für eine verstärkte Gleich- 
berechtigung und Gleichbehandlung der Gemeindebürger beim Tragen 
von Gemeindelasten. 
Mit elf von zwölf Stimmen akzeptierte der Landtags stattdessen am 
22. Februar 1864 den nachfolgenden, von der vorbereitenden Kommission 
vorgeschlagenen Zusatz zu Paragraf 18: «Bürger, welche dem Staate Dienste 
leisten, als: Geistliche, Beamte, Ärzte, Lehrer, aktive Militärs können sich 
mit der Gemeinde über die Gemeindelasten mit einem Geldbetrag abfinden, 
wobei im Fall eines nicht erzielten Übereinkommens der Regierung 
ebenfalls die endgültige Entscheidung zusteht».'°® Der Abgeordnete Baptist 
Quaderer bemerkte dazu in der Landtagssitzung vom 29. Februar 1864: 
«Wir haben in unserer Gemeinde viele Hunderte, welche ihre Gemeinde- 
pflicht nicht leisten. Es wird eben Abrechnung gepflogen, und wer die 
Arbeit nicht macht, muss zahlen».!*4 
Diskussion über die volle Einbürgerung der Hintersassen 
Das Gemeindegesetz von 1864 beabsichtigte, den Hintersassen die 
Aufnahme in ein Gemeindebürgerrecht zu erleichtern. Paragraf 8 des 
Gesetzesentwurfs lautete demnach: «Jene bisherigen Hintersassen, welche 
in ihrer dermaligen Aufenthaltsgemeinde heimathberechtigt sind, erlangen 
ohne besondere Aufnahme kraft dieses Gesetzes das Bürgerrecht unter 
den in $ 16 enthaltenen Beschränkungen.»'® Dieser Vorschlag wurde vom 
Landtagsabgeordneten Wolfinger in der Sitzung vom 29. Februar 1864 
bekämpft: «Gegen diese Bestimmung lege ich Verwahrung ein, gegen 
das, dass man uns Mitbürger, die kein Bürger- und Heimatrecht haben, 
aufbürdet, dass man uns zumuthet, sie anzunehmen [...] Ich möchte die 
Autonomie [der Gemeinde] in diesem Punkte gewahrt wissen.»'®“ 
Die oben erwähnten, in Paragraf 16 enthaltenen Beschränkungen 
beziehen sich wesentlich auf die Bestimmung, dass heimatberechtigte 
Hintersassen erst dann in die Nutzungsrechte eines Gemeindebürgers 
treten, «wenn sie die in $ 27 festgesetzte ermässigte Einkaufstaxe erlegt 
haben» (Entwurf $ 16, Absatz 2). Der Abgeordnete Wolfinger erreichte im 
Landtag, dass das Wort «ermässigt» aus dem Gesetzesentwurf gestrichen 
wurde, Er war dabei vom Abgeordneten Gmelch unterstützt worden, der sich 
grundsätzlich gegen eine Beteiligung der Hintersassen an den Nutzungs: 
rechten aussprach. Es sei, so Gmelch, zudem «ein altes Recht, dass die 
Hintersassen mehr zahlen [für Nutzungsrechte] als die Bürger». !” 
Die das Gesetz vorbereitende Regierungskommission bemerkte, 
dass dem soeben zitierten Paragrafen 16 analoge Bestimmungen aus dem 
Gemeindegesetz von 1842 zugrunde liegen. An die Adresse der Abgeordneten 
Gmelch und Wolfinger gerichtet, bemerkte Kommissionspräsident Markus 
Kessler: «Wenn die Hintersassen in Balzers mehr bezahlen mussten als die 
03 | GBI. 1864/Nr. 4: Gemeindegesetz vom 
24. Mai 1864, 8 18, Absatz 2. 
4 [iechtensteinische Landeszeitung, Ausgabe 
Nr. 8, 9. April 1864, zweite Beilage. 
% Ebd., erste Beilage. 
®% Ebd. 
07 Fhbd
	        

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