Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

Gemeindegesetz von 1864 detailliert festgelegt. Die Rechte und Pflichten 
waren — mit Ausnahme der Ausweitung des Stimm- und Wahlrechts auf 
Liechtensteiner, die nicht in ihrer Bürgergemeinde wohnten — dieselben 
peblieben wie im Gemeindegesetz von 1842.® 
5.4.2 DAS GEMEINDEGESETZ VON 1864 
2 Vgl. Kap. 4.5: Das Gemeindegesetz 
/on 1842. 
viste bei Paul Vogt: Landtag 1987, S. 188. 
Seit der Aufklärung im 18. Jahrhundert 
st die Aufteilung der Staatsgewalt 
n eine gesetzgebende (Parlament), 
/ollziehende (Regierung) und richterli- 
che Gewalt zum Grundmerkmal eines 
nodernen Staats geworden. Vgl. Konrad 
zuchs, Heribert Raab (Hg.): Wörterbuch 
2001, S. 293-294. 
3evölkerungszahl von 1861. Vgl. Alois 
Ospelt: Wirtschaftsgeschichte 1972, 
5. 31; Peter Geiger: Geschichte 1970. 
5. 304-307. 
Vgl. dazu ausführlich in Kap. 3.2.4: 
Jbernahme des Allgemeinen Bürgerlichen 
Gesetzbuches von Österreich 1812. 
Siehe Ausführungen zum 1864 
erlassenen Gesetz über den Erwerb der 
staatsbürgerschaft weiter unten. 
3 
A 
Die Verfassung von 1862 hatte bestimmt, dass zwölf Landtagsabgeordnete 
‚und fünf Ersatzabgeordnete) vom Volk — indirekt über Wahlmänner — 
gewählt und drei Abgeordnete (und ein Ersatzmitglied) vom Fürsten ernannt 
wurden. Fürst Johann II. bestimmte am 26. September 1862 die Geistlichen 
Josef Anton Wolfinger und Anton Gmelch sowie Franz Josef Kind zu 
Abgeordneten und Johann Georg Marxer zum Ersatzabgeordneten, Da 
Wolfinger die Wahl ablehnte, rückte Marxer als ordentlicher Abgeordneter 
aach. In den einzelnen Gemeinden erkorene Wahlmänner wählten am 
24. November 1862 die übrigen Abgeordneten.” Darunter befanden sich 
die Ärzte Karl Schädler und Christoph Wanger. Schädler stand dem 
Landtag als Präsident vor, Wanger wurde Vizepräsident. Die vom Fürsten 
ernannten Abgeordneten Marxer und Kind wurden zugleich als Landräte 
Mitglieder der Regierung, der gewählte Abgeordnete Markus Kessler 
übernahm zusätzlich das Amt des Landrichters. Es kann im Jahr 1862 
damit nicht von einer Gewaltentrennung in Liechtenstein gesprochen 
werden;* die Ämterkumulierung war auch bedingt durch den Mangel an 
qualifizierten Personen in einem Kleinstaat von damals 7’394 Einwohne- 
innen und Einwohnern. ® 
Aufgrund der Bestimmung des seit 1812 in Liechtenstein geltenden 
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), wonach Beamte als 
Staatsbürger zu betrachten waren, sassen drei aus dem Ausland nach Liech- 
tenstein gekommene und hier tätige Personen im neuen Landtag: der vom 
Fürsten ernannte Anton Gmelch, zugleich Pfarrer in Balzers, sowie die vom 
Volk gewählten Abgeordneten Markus Kessler und Gregor Fischer. Pfarrer 
Gmelch und Reallehrer Fischer stammten aus Bayern, der Jurist und Beamte 
Kessler aus Sigmaringen. Vor ihrer Ernennung beziehungsweise Wahl hatte 
Jürst Johann II. am 26. September 1862 angeordnet, dass bis zu einer 
zesetzlichen Regelung die angestellten Beamten, Geistlichen und Lehrer 
als Staatsbürger zu betrachten seien, sofern sie dies nicht schon waren. Dabei 
serief sich der Fürst auf das ABGB, das die Staatsbürgerschaft den in 
öffentlichem Dienst stehenden Personen automatisch zuerkannte.®® Erst 
das 1864 genehmigte neue Gesetz über den Erwerb der Staatsbürger- 
schaft schloss diese Möglichkeit zur automatischen Erwerbung der Staats- 
oürgerschaft für die Zukunft aus.?” Gerade die beiden «Ausländer» Markus 
Kessler und Gregor Fischer machten sich verdient um eine fortschrittliche
	        

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