Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

Gesetzesinitiativen zu lancieren sowie das Staatsbudget zu genehmigen 
ınd zu kontrollieren. Dem Fürsten wurde das absolute Vetorecht bei der 
Gesetzgebung gelassen.” 
„„andesverweser von Hausen führte 1862 die abschliessenden 
Verhandlungen zwischen dem Verfassungskomitee, Fürst Johann II. und 
dessen Berater Justin von Linde. Dabei distanzierte sich der Fürst vom 
zonservativen Einfluss von Lindes. Der Landesverweser selbst war eher 
liberal eingestellt. Er hatte dem Fürsten geraten, dem Landtag möglichst 
viele Kompetenzen einzuräumen, um so das Misstrauen der Bevölkerung 
zegen die fürstlichen Beamten zu brechen und sich die Loyalität des Vol- 
kes dauerhaft zu sichern. Schliesslich setzte sich das Verfassungskomitee 
mit seinen moderaten Forderungen weitgehend durch. Die Verfassung 
für Liechtenstein konnte am 26. September 1862 von Fürst Johann II. 
unterzeichnet werden.” 
Verfassungsbestimmungen zum Wahlrecht und zur Gemeindeautonomie 
[n der Verfassungsdiskussion hatten Regierung und Ständelandtag 
unterschiedliche Auffassungen zum Thema Wahlrecht vertreten. Gegen 
den Willen der Regierung hatte der Landtag am 4. September 1862 die 
traditionelle Verknüpfung von Wahlrecht und Haushaltsführung in den 
Verfassungstext aufgenommen. In der Folge hätten weiterhin nur die 
Haushaltsvorstände das Wahlrecht ausüben können.’ Der Fürst und der 
Landesverweser strichen diese Einschränkung des Wahlrechts jedoch wieder 
aus dem Text. Trotzdem blieb ein allgemeines freies Wahlrecht vorerst 
ınverwirklicht. Wahlberechtigt waren männliche liechtensteinische Staats- 
bürger, die mindestens 24-jährig waren und «einen Beruf für sich auf eigene 
Rechnung» ausübten.’® Unklar blieb, ob Tagelöhner das Wahlrecht hatten 
oder nicht. Nicht wahlberechtigt waren hingegen Personen, die in einem 
Konkurs standen oder in ein Gerichtsverfahren verwickelt waren, ferner 
alle Personen, die einen Vormund hatten oder von Armenunterstützung 
lebten. Auch Menschen, die «im dienstbaren Gesindeverhältnisse zu 
einer anderen Person» standen, waren vom Wahlrecht ausgeschlossen. 
Dieser Ausschluss galt in der Folge für alle Knechte und Diener.” Schliesslich 
wurde 1878 das Wahlrecht allen männlichen liechtensteinischen Staats- 
bürgern, die nicht in Konkurs standen oder von Armenunterstützung 
‚ebten, zugebilligt.®® 
Die Verfassung von 1862 gewährte den Gemeinden weitgehende 
Selbstverwaltung, eine freie Wahl des Vorstehers sowie das Recht zur 
Aufnahme von Gemeindebürgern. Der Staat behielt aber ein Aufsichtsrecht 
über die Gemeinden. Die Verfassung verankerte zudem das freie Nieder- 
lassungsrecht für Staatsbürger in ganz Liechtenstein.“ Die Organisation der 
liechtensteinischen Gemeinden, die Rechte und Pflichten der Gemein- 
den und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner wurden schliesslich im 
5 Peter Geiger: Geschichte 1970, S. 264-268. 
$ Ebd., 5. 262 sowie S. 281-284. 
7 Ebd., S. 289-290. 
® }iechtensteinische Verfassung vom 
26. September 1862, 8 57, unter: www. 
Iv.li/paf-Iv-Ia-1862-09-26_konstitutio- 
nelle_verfassung.pdf, eingesehen am 
13. September 2011. 
Ebd., 8 60. 
1GB. 1878/Nr. 2: Gesetz vom 19. Februar 
1878 über Abänderung des Landtags- 
Nahlmodus. 
„‚jechtensteinische Verfassung vom 
26. September 1862, 8 22, unter: www. 
W.li/pdf-Iv-la-1862-09-26_konstitutio- 
ıelle_verfassung.pdf, eingesehen am 
13, September 2011.
	        

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