3 Vgl. dazu Kap. 4.5: Das Gemeindegesetz
‚on 1842.
9 Josef Büchel: Der Gemeindenutzen
1953, 5. 60.
9 Peter Geiger: Geschichte 1970, S. 169-170.
losef Büchel: Der Gemeindenutzen
1953, 5. 59.
Peter Geiger: Geschichte 1970, 5. 171.
Josef Büchel: Der Gemeindenutzen 1953,
5, 60, Aus demselben Grund hatte bereits
1799 in der Schweiz das helvetische
Zesetz über die Bürgerrechte die Ver-
äusserung von Gemeindegut verboten.
Vgl. Regula Argast: Staatsbürgerschaft
und Nation 2007, 5. 65
LE
Die in der «Vorarlberger Zeitung» im August 1849 erwähnte schlechte
Behandlung von Hintersassen und Neubürgern in Liechtenstein zeigt
zudem, dass deren Rechtsstellung im Gemeindegesetz von 1842 nicht
befriedigend geregelt worden war.’ Daran hätte auch die im Jahr 1849 vom
Landrat ausgearbeitete neue Gemeindeordnung nichts geändert, die aller-
dings nie in Kraft trat. So versuchte ausgerechnet der neu gebildete Landrat,
wie Josef Büchel ausführt, «das Rad der Entwicklung wieder rückwärts zu
drehen und vor allem das Gemeindevermögen einer bevorzugten Klasse
ron Gemeindebewohnern zu sichern und zu erhalten.»
Zentrales Merkmal des Entwurfs der Gemeindeordnung von 1849 war
nämlich die vorgesehene Trennung der bisherigen Einheitsgemeinde: Diese
sollte neu in eine politische Gemeinde (heute politische Ortsgemeinde) und
in eine Bürgergemeinde (heute Bürgergenossenschaft) aufgeteilt werden.
Mitglieder der Bürgergemeinde wären in der Folge alle am Gemeinde-
zigentum voll berechtigten Gemeindebürger. Damit wurde die Mitgliedschaft
in der Bürgergemeinde über das Eigentum und nicht über politische
Rechte definiert. Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde sollte hingegen
allen Gemeindebürgern sowie allen Hintersassen zustehen, die Hausbesitzer
ader selbstständige Gewerbetreibende waren. Letztere waren zwar stimm-
serechtigte Bürger der politischen Gemeinde, waren jedoch keine Mitglieder
der Bürgergemeinde und sollten folglich vom Nutzen des Bürgerbodens
ausgeschlossen bleiben.“
Der Entwurf der Gemeindeordnung definierte eine klare Aufgaben-
:rennung zwischen politischer Gemeinde und Bürgergemeinde. Die
politische Gemeinde sollte das Recht auf freie Wahl eines Gemeinderats
und auch das Polizeiwesen unter sich haben. Auch die Schul- und Kirchen-
verwaltung wäre Aufgabe der politischen Gemeinde gewesen, ebenso das
Verlassenschafts-, Waisen- und Schuldwesen sowie das Strafwesen bei
geringen Vergehen. DerBürgergemeinde wäre hingegen das Armenwesen
übertragen worden, ebenso das Forstwesen, aber auch die Verantwortung
für Bau und Unterhalt der Rheinwuhre sowie das Besteuerungsrecht auf den
Boden der Bürgergemeinde.“! Für die Administration der zwei getrennten
Körperschaften waren vergleichbare Strukturen vorgesehen: als oberste
Organe die politische Bürger- beziehungsweise Gemeindebürgerversamm-
‚ung sowie ein auf je drei Jahre gewählter Gemeinderat.“ Der Entwurf
der Gemeindeordnung sah ausserdem vor, dass das Vermögen der Bürger-
gemeinde nicht verkauft oder veräussert werden durfte; dieses Verbot sollte
die Finanzierung des Armenwesens sicherstellen.“
Die geplante Gemeindeordnung wollte den politischen Gemeinden die
Kompetenz geben, Personen und Familien auszuweisen, die ihren Lebens-
unterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnten. Dieser brisante
Vorschlag, der mit der Tradition der Armenunterstützung gebrochen
hätte, wäre vor allem für Hintersassen fatal gewesen, die in der Folge das
17