DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
en HOCHSCHULE
$5 LIECHTENSTEIN
2.8 Die Rechnungslegung
GmbHs sind zur ordnungsgemássen Rechnungslegung verpflichtet. Dies
auch, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrei-
ben (Art. 1045 Abs. 2 PGR).
Die liechtensteinischen Rechnungslegungsvorschriften, welche im vollen
Umfang den entsprechenden europáischen gesellschaftsrechtlichen Richt-
linien entsprechen, finden sich in den Art. 1045-1139 PGR. Die Art. 1063
ff. PGR sind nur auf die europarechtlich harmonisierten Gesellschaftsfor-
men, also auch auf die GmbH anwendbar.
Die Gescháftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespon-
denz sind gemáss Art. 1059 PGR auch bei der GmbH wahrend zehn Jahren
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Ge-
scháftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die
Buchungsbelege entstanden und die Gescháftspapiere ein- oder ausge-
gangen sind (Art. 1059 Abs. 3 PGR).
Das Gesetz gibt drei Gróssenklassen vor, welche eine erhebliche Auswir-
kung auf den Umfang der Rechnungslegungspflicht haben (Art. 1064
PGR): Je grósser die GmbH ist, desto strenger sind die Vorschriften in
Bezug auf Gliederung und Umfang der Informationen, die aufgestellt und
uU. zugänglich gemacht werden müssen. Es wird zwischen kleinen, mit-
telgrossen und grossen Gesellschaften unterschieden, wobei als
Abgrenzungskriterien die Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die
Anzahl der Arbeitnehmer dienen. So werden z.B. solche GmbHs als kleine
Gesellschaften qualifiziert, die mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale (Schwellenwerte) nicht überschreiten: CHF 7,5 Mio. Bilanzsum-
me; CHF 15 Mio. Nettoumsatzerlóse in dem Bilanzstichtag vorangehenden
Geschäftsjahr; im Durchschnitt des Gescháftsjahres mindestens 50 Ar-
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