Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
tigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile ge- 
währt wurden, als die in den Statuten erwähnten. 
Die Bestimmungen zur Erhöhung des Stammkapitals enthalten wiederum 
Verweisungen, die m.E. nicht klar sind. Dies ist einerseits die Verweisung 
auf die Vorschriften zur Bildung des Stammkapitals (Art. 420 Abs. 2 PGR) 
sowie andererseits der Verweis auf die Vorschriften bei Aktiengesellschaf- 
ten über die die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit den Wandel- 
oder Optionsrechte verbunden sind (Art. 421 Abs. 3 PGR)". 
2.7.2Die Herabsetzung des Kapitals 
Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf der Betrag desselben sowie 
der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die 
Gründung verlangten Mindestbetráge gebracht werden, es wáre denn, 
dass sich die Stammeinlage infolge eines Verlustes vermindert hat (Art. 
422 Abs. 1 PGR). Dies wird vom GBOERA geprüft (Art. 76 Abs. 2 ORegV). 
Wird der Betrag der einzelnen Stammeinlagen unter die für die Gründung 
verlangten Mindestbeträge gebracht, ist mit der letzten Geschäftsbilanz, 
wenn der Abschluss mehr als sechs Monate zurückliegt mit einer Zwi- 
schenbilanz, zu belegen, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes 
vermindert hat (Art. 76 Abs. 3 ÖRegV). 
Wird einem Gesellschafter in den Statuten das Recht eingeräumt, unter 
bestimmten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden, so ist der 
Austritt erst wirksam, wenn die Vorschriften über die Herabsetzung des 
Stammkapitals (Art. 422 PGR), das um den Betrag der Stammeinlage des 
austretenden Gesellschafters vermindert wird, beachtet worden sind (Art. 
423 Abs. 5 PGR). 
  
82 Vgl. hierzu auch BuA 153/1998, 183, im Zuge der Anpassung von diesbezüglichen Artikeln bei 
der AG ergab sich auch bei dieser Bestimmung ein Handlungsbedarf, 
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