Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DiE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
und ausserdem müssen auch allfállige sonstige Leistungen angemeldet 
werden (Art. 420 Abs. 1 PGR). 
Den bisherigen Gesellschaftern steht binnen eines Monats von dem Tage 
der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stamm- 
einlagen nach Verhältnis der alten zu. Die Statuten oder der 
Erhóhungsbeschluss kónnen jedoch von dieser Bestimmung abweichen 
(Art. 421 Abs. 1 PGR). In den Statuten kann auch festgelegt werden, dass 
einem Gesellschafter im gleichen Verhältnis eine Pflicht zur Übernahme 
neuer Stammanteile zukommt (Art. 421 Abs. 2 PGR). 
Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhóhte Kapital 
übernommen, so ist dies als eine Erhóhung seines Gesellschaftsanteils zu 
betrachten, sofern über Stammanteile nicht auf den Namen lautende 
Wertpapiere ausgegeben worden sind (Art. 420 Abs. 3 PGR). 
Mit der Anmeldung der Kapitalerhóhung sind dem GBOERA folgende Bele- 
ge einzureichen (Art. 73 ÓORegV): 
a) die óffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterver- 
sammlung und Statutenänderung; 
b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten; 
c) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital 
aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde; 
d) die Sacheinlagevertráge und, soweit vorhanden, die Sachübernah- 
meverträge mit Beilagen; 
e) eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinsti- 
tut die Einlagen hinterlegt sind; 
f) die Erklärung der Geschäftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sach- 
übernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile 
oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine 
anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getä- 
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