DiE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
und ausserdem müssen auch allfállige sonstige Leistungen angemeldet
werden (Art. 420 Abs. 1 PGR).
Den bisherigen Gesellschaftern steht binnen eines Monats von dem Tage
der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stamm-
einlagen nach Verhältnis der alten zu. Die Statuten oder der
Erhóhungsbeschluss kónnen jedoch von dieser Bestimmung abweichen
(Art. 421 Abs. 1 PGR). In den Statuten kann auch festgelegt werden, dass
einem Gesellschafter im gleichen Verhältnis eine Pflicht zur Übernahme
neuer Stammanteile zukommt (Art. 421 Abs. 2 PGR).
Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhóhte Kapital
übernommen, so ist dies als eine Erhóhung seines Gesellschaftsanteils zu
betrachten, sofern über Stammanteile nicht auf den Namen lautende
Wertpapiere ausgegeben worden sind (Art. 420 Abs. 3 PGR).
Mit der Anmeldung der Kapitalerhóhung sind dem GBOERA folgende Bele-
ge einzureichen (Art. 73 ÓORegV):
a) die óffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterver-
sammlung und Statutenänderung;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten;
c) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital
aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde;
d) die Sacheinlagevertráge und, soweit vorhanden, die Sachübernah-
meverträge mit Beilagen;
e) eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinsti-
tut die Einlagen hinterlegt sind;
f) die Erklärung der Geschäftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sach-
übernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile
oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine
anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getä-
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