Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
der Gesellschaft (Verwaltung) durch alle Gesellschafter gemeinsam statt. 
Die Gesellschafter müssen somit nach dieser dispositiven gesetzlichen 
Ordnung in ihrer Gesamtheit tätig werden. Gesellschaftern, die nach der 
Gründung der Gesellschaft hinzutreten, steht diese Befugnis nur zu, wenn 
sie ihnen übertragen wird (Art. 397 Abs. 1 PGR). Durch die Statuten oder 
durch Gesellschaftsbeschluss kann die Gescháftsführung und Vertretung 
der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden 
(Art. 397 Abs. 2 PGR). 
Durch die Statuten oder mit Geselischafterbeschluss kann die Gescháfts- 
führung und Vertretung auch ganz oder teilweise an eine oder mehrere 
Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind (Art. 398 Abs. 
1 PGR). Diese Nichtgesellschafter stehen in Bezug auf ihre Befugnisse und 
ihre Verantwortlichkeit unter den gleichen Vorschriften wie die Organe 
(Art. 398 Abs. 2 PGR)*. 
Bei der Entziehung der Gescháftsführung ist wiederum zwischen der Ge- 
schäftsführung und Vertretung unter den Gesellschaftern und der 
Gescháftsführung und Vertretung unter Nichtgesellschaftern zu unter- 
scheiden. Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich 
unter den Gesellschaftern nach den Vorschriften, wie sie für die Kollektiv- 
gesellschaft aufgestellt sind, wenn die Statuten es nicht anders 
bestimmen. M.E. wird an dieser Stelle auf Art. 700 PGR verwiesen, wel- 
cher die Entziehung der Vertretungsbefugnis bei Gefahr in Verzug regelt. 
  
68 Diese Bestimmung entspricht Art. 4 der 12. gesellschaftsrechtliche Richtlinie. Jedoch müsste 
m.E. der Begriff ,,Generalversammlung" durch den Begriff ,Gesellschafterversammtung" ersetzt 
werden, damit ein einheitlicher Begriff für das oberste Organ verwendet wird (BuA 153/1998, 181). 
6 Ich gehe davon aus, dass bei dieser Bestimmung auf die Art. 180 ff, PGR sowie Art. 218 ff. PGR 
verwiesen wird. 
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