DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
IECHTENSTEIN
Stammeinlage besitzen kann sowie Hóhe und Zusammensetzung des
Stammkapitals und diesbezügliche Änderungen aus dem Grundbuch- und
Öffentlichkeitsregister zu ersehen sind?. Sinn und Zweck des Art. 395
Abs. 1 PRG ist der Schutz der Minderheit. Die 10 96 Hürde kann nach der
m.E. richtigen Ansicht der schweizerischen h.L. durch die Statuten zwar
nicht erhóht, jedoch tiefer angesetzt werden. Es besteht nach dieser An-
sicht auch die Móglichkeit durch eine Bestimmung jedem Gesellschafter
einen Anspruch auf Einberufung zu gewähren“, Nach Ansicht der schwei-
zerischen h.L. besteht das Recht, die Einberufung einer
Gesellschafterversammlung zu verlangen, unabhángig vom Stimmrecht an
der Versammlung. Daraus folgt, dass ein Gesellschafter das Recht auf
Einberufung einer Gesellschafterversammlung auch dann hat, wenn dieser
für das einzige verlangte Traktandum nicht stimmberechtigt ist?, Die Ein-
berufung der Gesellschafterversammlung sowie die Aufforderung zur
schriftlichen Stimmabgabe erfolgt gemáss Art. 395 Abs. 2 PGR in Erman-
gelung einer durch die Statuten bestimmten Form mittels eines
eingeschriebenen Briefes auf einen bestimmten Zeitpunkt, unter Beach-
tung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Angabe der
Verhandlungsgegenstánde. Dieses Begehren auf Einberufung der Gesell-
schafterversammlung muss bei der Gescháftsführung gestellt werden®,
Der Gesellschafterversammlung kommen mangels anderer Statutenbe-
stimmungen die folgenden Befugnisse zu (Art. 396 Abs. 1 PGR):
63 Vgl. OR II- TRurreR/Duss, Art. 809 N 11.
64 Vgl. OR II- TRurrer/Duss, Art. 809 N 12: Es gilt natürlich zu überlegen, ob eine solche Bestim-
mung zweckmássig und zielführend ist, denn gewáhrt man jedem Gesellschafter das Recht, die
Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, so kónnte dieses Recht ausgenützt
und missbráuchlich ausgeübt werden. Dies ist m.E. sicherlich nicht im Interesse der Gesellschaft.
65 vgl. OR II- TRUFFER/DuBS, Art. 809 N 12.
66 Val. OR II- TRUFFER/DuBs, Art. 809 N 12.
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