Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
2.5 Die Organisation der GmbH 
2.5.1 Die gesetzlich vorgesehenen Organe 
Das Gesetz sieht bei der GmbH drei Organe vor. 
Dies sind: 
- die Gesellschafterversammlung, 
- die Gescháftsführung und Vertretung 
- die Kontrolle. 
2.5.2Die Gesellschafterversammlung 
Die Gesellschafterversammlung wird als oberstes Organ bezeichnet. Das 
Gesetz führt an, dass es noch sonstige oberste Organe geben kónnte, 
führt jedoch nicht aus, welche diese sein kónnen (Art. 396 Abs. 1 PGR). 
Gesellschaftern, weiche mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertre- 
ten, ist es jederzeit möglich, die Einberufung unter Angabe der 
Tagesordnung zu verlangen oder nötigenfalls, ohne dass eine registerbe- 
hördliche Bewilligung notwendig ist, die Versammlung für die gleiche 
Tagesordnung selbst einzuberufen (Art. 395 Abs. 1 PGR). Berechnungs- 
grundlage für die 1096 bilden die Eintragungen der Stammanteile im 
Anteilbuch. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stammeinlage auch voll 
einbezahlt ist oder nicht?. Die formellen Voraussetzungen der Berechti- 
gung des Gesellschafters, eine Einberufung der 
Gesellschafterversammlung zu verlangen, sollten sich auch ohne Zugang 
zum Anteilbuch relativ leicht ermitteln lassen, da jeder Gesellschafter - 
abgesehen von Ausnahmen gemáss Art, 391 Abs. 5 PGR - nur eine 
  
62 Vgl. OR II- TRurreR/Duss, Art. 809 N 11 m.w.N. 
36
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.