DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
2.5 Die Organisation der GmbH
2.5.1 Die gesetzlich vorgesehenen Organe
Das Gesetz sieht bei der GmbH drei Organe vor.
Dies sind:
- die Gesellschafterversammlung,
- die Gescháftsführung und Vertretung
- die Kontrolle.
2.5.2Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung wird als oberstes Organ bezeichnet. Das
Gesetz führt an, dass es noch sonstige oberste Organe geben kónnte,
führt jedoch nicht aus, welche diese sein kónnen (Art. 396 Abs. 1 PGR).
Gesellschaftern, weiche mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertre-
ten, ist es jederzeit möglich, die Einberufung unter Angabe der
Tagesordnung zu verlangen oder nötigenfalls, ohne dass eine registerbe-
hördliche Bewilligung notwendig ist, die Versammlung für die gleiche
Tagesordnung selbst einzuberufen (Art. 395 Abs. 1 PGR). Berechnungs-
grundlage für die 1096 bilden die Eintragungen der Stammanteile im
Anteilbuch. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stammeinlage auch voll
einbezahlt ist oder nicht?. Die formellen Voraussetzungen der Berechti-
gung des Gesellschafters, eine Einberufung der
Gesellschafterversammlung zu verlangen, sollten sich auch ohne Zugang
zum Anteilbuch relativ leicht ermitteln lassen, da jeder Gesellschafter -
abgesehen von Ausnahmen gemáss Art, 391 Abs. 5 PGR - nur eine
62 Vgl. OR II- TRurreR/Duss, Art. 809 N 11 m.w.N.
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