DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
c) Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn drei Viertel sämtlicher Ge-
sellschafter, die zugleich auch drei Viertel des Stammkapitals
darstellen, zugestimmt haben (Art. 403 Abs. 2 PGR)%*, M.E. kann
der Veráusserer mitstimmen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht,
wenn die Abtretung an einen anderen Gesellschafter erfolgt. Von
dieser Regelung kann durch die Statuten abgewichen werden (Art.
403 Abs. 2 PGR). Beispielsweise kónnen die Statuten bestimmen,
dass die Abtretung ohne Zustimmung der Gesellschafter erfolgen
kann, oder dass sie noch weiter eingeschránkt wird, wie z.B. durch
Vorkaufsrechte der Gesellschafter, Zustimmung der Verwaltung o-
der dergleichen (Art. 403 Abs. 3 PGR).
Eine Zustimmung der Gesellschafter sollte m.E. erteilt werden,
wenn keine ausreichenden Gründe für eine Verweigerung der Zu-
stimmung vorliegen und wenn die Übertragung ohne Schädigung
der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger er-
folgen kann. Wird in einem solchen Falle die Zustimmung
verweigert, kann dem betreffenden Gesellschafter die Zustimmung
durch das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren die Übertragung ges-
tattet werden (Art. 406 Abs, 1 PGR). Antragslegitimiert ist nur der
betreffende Gesellschafter, nicht jedoch der abgewiesene Erwer-
ber". was jedoch unter „ausreichenden Gründen für die
Verweigerung einer Zustimmung zu verstehen ist“, ist im Gesetz
nicht näher beschrieben und würde m.E. folglich in der Praxis zu
Problemen führen.
35 LES 1998, 308. Bei dieser Entscheidung hatte der OGH über die Anwendbarkeit des Art. 403
Abs. 4 PGR (,Abtretung eines Gesellschaftsanteils ... bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen
Beurkundung.") auf eine ungarische GmbH zu entscheiden. Dies wurde zugunsten des ungarischen
Rechts verneint; vgl. hierzu auch MARXER, 99 f.
36 MEIER-HAvOz/FORSTMOSER, 503; Es wird hierbei von einer strengen Vinkulierung gesprochen.
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