DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Verantwortlichkeit (Art. 218 ff, PGR) unbeschränkt und solidarisch (Art.
402 Abs. 3 PGR).
2.3 Die Rechtsstellung des Gesellschafters
2.3.1Die aligemeine Charakterisierung der Mitgliedschaft
Bei der Ausgestaltung der Mitgliedschaft liegt der grósste Unterschied
zwischen der AG und der GmbH. Im Aktienrecht gilt bekanntlich das Prin-
zip, dass dem Aktionár keinerlei Pflichten obliegen ausser der, seine
Aktien zu liberieren(Art. 317 Abs. 1 PGR). Bei der GmbH ist dies anders.
Von Gesetzes wegen besteht beispielsweise die Verpflichtung zur Ge-
schäftsführung (Art. 397 Abs. 1 PGR)*.
2.3.2Die Pflichten des Gesellschafters
Wie der Aktionár, ist auch der Gesellschafter einer GmbH zur Liberierung
seines Grundkapitalanteils verpflichtet, also zur Einlage des von ihm über-
nommenen Anteils am Stammkapital. Der Umfang der Liberierung betrágt
mindestens 20 96 (Art. 391 Abs. 5 PGR). Das Mindestkapital muss jedoch
stets voll einbezahlt werden (Art. 122 Abs. 2 PGR).
Die Gesellschafter einer GmbH sind zu weiteren Leistungen als zur
Stammeinlage verpflichtet, sofern dies in den Statuten oder in einem von
den Statuten vorgesehenen und ihnen beigelegten Reglement genau an-
gegeben wird (Art. 392 Abs. 1 PGR).
47 Gemáss Auskunft des GBOERA; vgl. hierzu auch oben Kapitel 2.2.
48 Vgl. MErER-Havoz/FoRSTMOSER, 497 f. zum schweizerischen Recht.
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