DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
gegebenenfalls, die Sacheinlage- und Sachübernahmebestimmun-
gen;
b)die Feststellung, dass die zusátzlichen Einlagen entsprechend den
Anforderungen des Gesetzes und der Statuten geleistet wurden;
C) die Nennung der einzelnen Belege mit Beilagen und die Bestätigung
der Urkundsperson, dass sie der Gesellschafterversammlung vorge-
legen haben.
Bei der Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstat-
beständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusátzlich
die Sacheinlagevertráge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmever-
tráge mit Beilagen einzureichen (Art. 71 Abs. 2 ORegV).
Wie bei der AG dient das Stammkapital der GmbH als Haftungssubstrat
und die Haftung ist grundsátzlich auf die Hóhe der Stammeinlage be-
schránkt. Allerdings kann in den Statuten eine andere Regelung
vorgesehen werden (Art. 389 Abs. 2 PGR).
2.2.3Die Firma und der Sitz
Bei der Gesellschaftsform der GmbH besteht freie Firmenwahl, dies jedoch
unter Wahrung der Grundsátze der Firmenbildung".
In der Firma oder in einem Zusatz muss in sámtlichen Fállen die Bezeich-
nung ,Gesellschaft mit beschránkter Haftung" oder die Abkürzung , GmbH"
oder ,Ges.m.b.H", bei Sitzunternehmungen" aber allenfalls ein in der
4 Vgl. hierzu auch das Merkblatt des GBOERA betreffend Firmenbezeichnungen und Namen, abruf-
bar unter http://www.lIlv.H/pdf-Ilv-oera-merkblatt betr. firmenbezeichnungen und namen.pdf.
M Gemáss Art. 84 Abs. 1 SteG handelt es sich bei einem Sitzunternehmen um eine im Offentlich-
keitsregister eingetragene juristische Person, die in Liechtenstein nur ihren Sitz mit oder ohne
Haltung eines Büros hat und in Liechtenstein keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit aus-
übt.
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