DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar
der Statuten; .
c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder sta-
tutarisch festgesetzten Einlagen auf das Stammkapital (Art. 391
Abs. 5 PGR);
d) die Erklárung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Schuldüber-
nahmen oder Verrechnungen getátigt und keine Gründervorteile
oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine
anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getá-
tigt oder keine anderen Gründervorteile oder anderen Vorteile
gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten (Art. 392 Abs. 2
PGR);
e) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer und der Revisionsstel-
le, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem
Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht.
Das GBOERA prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH
erfüllt sind, insbesondere, ob der Öffentlich beurkundete Errichtungsakt
folgende Angaben enthält (Art. 72 ÖRegV):
a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
b) die Erklárung, eine GmbH zu gründen;
c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
d) die Erklärung jedes Gründers betreffend die Übernahme einer
Stammeinlage unter Angabe von Nennwert oder Quote und Ausga-
bebetrag der Stammeinlage sowie seine bedingungslose
Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu
leisten;
Parteiwillens verbunden. Die Beurkundungen werden auch auf Wunsch in den Räumlichkeiten des
Treuhánders vorgenommen (BuA 95/2006, 34 ff.). Vgl. zur óffentlichen Beurkundung auch das
Merkblatt des GBOERA, abrufbar unter http://www.llv.li/pdf-Ilv-oera-
merkblatt oeffenttiche beurkundungen.pdf.
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