charta,46ist ebenfalls als ein absolutes Grundrecht im engeren Sinne47 einzustufen. Daneben enthält die liechtensteinische Verfassung aber auch Ga- rantien vorbehaltloser Grundrechte, die nach Massgabe kollidierenden Verfassungsrechts beschränkt werden können. Hierzu dürfte zum einen das Grundrecht auf Leben gemäss Art. 77ter48rechnen. Zwar sind Tö- tungshandlungen des Staates nur ausnahmsweise rechtfertigungsfähig; doch sind bestimmte Konstellationen, etwa die Befreiung von Geiseln aus der Hand eines Geiselnehmers, denkbar, in denen unter Beachtung strikter prozeduraler Vorgaben sowie des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes ein Eingriff in das Lebensgrundrecht legitimiert werden könnte.49 Die Todesstrafe hingegen wird durch Art. 27ter Abs. 2 LV definitiv ver- boten. Die durch Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistete Unverletzlichkeit des Privateigentums ist ebenfalls der Kategorie vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte zuzuordnen, die Beschränkungen – diesseits von Konfis- kationen50und Enteignungen51– sind nur nach Massgabe kollidierenden Verfassungsrechts zulässig. Diese Konzeption kann man durchaus als wenig folgerichtig einstufen; sie ergibt sich allerdings aus dem klaren Wortlaut der Verfassung. Der Staatsgerichtshof hat insoweit näher aus- geführt: «Wenn auch die liechtensteinische Verfassung es nicht aus- drücklich sagt, sind mit dem Eigentum und insbesondere mit dem Ei- gentum an Grund und Boden auch soziale Verpflichtungen verbunden. Der für Bebauung und für landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehende Boden ist eine relativ kleine und unvermehrbare Grösse. Wäh- rend die Bevölkerungszahl ständig zunimmt, nimmt die verfügbare Menge an Boden durch Bebauung, Anlage von Strassen etc. ständig ab. Der Eigentümer von Grund und Boden muss sich daher Verfassungsbe- schränkungen, die aus Gründen der Wohlfahrt der Allgemeinheit gege- 93
Schranken der Grundrechte 46Siehe dazu näher Höfling Wolfram, Art. 4 Rz. 1 ff., in: Tettinger / Stern, Gemein- schaftskommentar Grundrechte-Charta. 47Siehe vorstehend Rz. 17. 48Eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 267. 49In Deutschland steht das Lebensgrundrecht gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). 50Zu diesen siehe StGH 1977/6, Erw. 1, LES 1981, 45 (47). 51Siehe näher Höfling, Grundrechtsordnung, S. 180 ff.19 20