Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

scher Perspektive ist die entsprechende Schrankenklausel jedenfalls ein Beispiel für eine verfassungsunmittelbare Schranke. Danach wären Grundrechtsbeschränkungen möglich ohne Legitimation durch zusätz- liche unterverfassungsrechtliche Rechtsnormen.40 2.1Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte und kollidierendes Verfassungsrecht Die liechtensteinische Verfassung kennt auch Grundrechtsbestimmun- gen, die die Gewährleistung eines grundrechtlichen Schutzgutes enthal- ten, ohne hierzu eine explizite Schrankenregelung zu treffen. Der Staats- gerichtshof bezeichnet diese Grundrechtsgewährleistungen als «absolute Grundrechte».41Indes ist der Begriff der absoluten Grundrechte nicht eindeutig. In der österreichischen Verfassungsrechtslehre bezeichnet er eine Unterkategorie der vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte, nämlich solche Grundrechtsgewährleistungen, bei denen jeder Eingriff in das jeweilige Grundrechtsschutzgut als Verletzung des Grundrechts zu werten ist.42Daneben gibt es vorbehaltlos gewährleistete Grund- rechte, deren Begrenzung durch kollidierendes Verfassungsrecht ge- rechtfertigt werden kann.43Betrachtet man unter diesem Aspekt die liechtensteinische Verfassung, so lässt sich folgendes festhalten: Als abwägungsresistente und jeder Beschränkung entzogene Grundrechtsgewährleistung wird man die Menschenwürdegarantie des Art. 27bis44qualifizieren können.45Absatz 2 der erst 2005 in die liech- tensteinische Verfassung eingefügten Normen gewährleistet einen be- reichsspezifischen Gehalt des Menschenwürdesatzes, in dem er be- stimmt, dass niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Auch diese Garantie, die weitest- gehend übereinstimmt mit Art. 4 der Europäischen Grundrechte- 92Wolfram 
Höfling 40Siehe dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 86. 41Siehe schon die Grundsatzentscheidungen zur Eigentumsgarantie aus dem Jahre 1960: StGH 1960/8–10, Entscheidung vom 6.10.1960, ELG 1955–1961, S. 151 (155); 161 (164) und 169 (171 f.); dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 177 f. 42Siehe dazu mit Nachweisen etwa Kucsko-Stadlmayer, Strukturen, Rz. 66 f. 43Siehe dazu bereits oben bei Rz. 14. 44Eingefügt durch LGBl. 2005, Nr. 267. 45Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde im deutschen Verfassungsrecht siehe nä- her Höfling Wolfram, Art. 1, Rz. 10 ff., in Sachs, Grundgesetz Kommentar; ders., Unantastbare Grundrechte, S. 111 ff. 
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