Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

4.Formelle Zulässigkeitskriterien der Individualbeschwerde Die Individualbeschwerde im engeren Sinn kann gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung oder Verfügung oder ab Wirksamkeit der unmittelbaren Verletzung (Abs. 3) erhoben werden. Die Rechtzeitigkeit der Indivi- dualbeschwerde bildet damit ein formelles Zulässigkeitskriterium. In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage.32Diese Verkürzung der sonst geltenden Be- schwerdefrist von vier Wochen bei Fällen der internationalen Amtshilfe auf zwei Wochen ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 LV) jedenfalls zu hinterfragen. Eine Rechtfertigung könnte sich aus der staatspolitischen Notwendigkeit ergeben, in diesen Fällen rasch zu ent- scheiden. Der Staatsgerichtshof hat diese Frage bisher noch nicht aufge- griffen. 5.Der Individualantrag Der Staatsgerichtshof hat sich in StGH 2007/21 hinsichtlich der Zuläs- sigkeitsvoraussetzungen an der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes orientiert. Daraus ergibt sich, dass beim An- tragsteller das Erfordernis einer unmittelbaren und nachteiligen Betrof- fenheit in seiner Rechtsposition sowie die Unzumutbarkeit eines ande- ren Weges vorhanden sein müssen.33Diese Kriterien hat der Staatsge- richtshof in StGH 2011/14 weiter präzisiert und klargestellt, dass es sich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt. Der Individualantrag stellt im Übrigen für den Einzelnen die ein- zige Möglichkeit dar, den Staatsgerichtshof zu einer Normprüfung ver- halten zu können. Er kann im Individualbeschwerdeverfahren eine amts- wegige Normprüfung durch den Staatsgerichtshof lediglich anregen.34 868Peter 
Bussjäger 32Dies gilt seit der Änderung des StGHG LGBl. 2009 Nr. 288; siehe dazu auch BuA 40/2009. 33Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 585, weiters StGH 2008/38, <www.stgh.li>. 34Vgl. BuA 45/2003, S. 48; in diesem Sinne auch StGH 2004/60 = LES 2006, 105 (113, Erw. 4). 
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