Grundrechten gleichsam ebenbürtige Rechte verleihen, sind in Art. 15 Abs. 2 StGHG aufgezählt. Es sind dies: a)die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten; b)der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte; c)das Internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; d)das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung je- der Form von Diskriminierung der Frau; e)das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In der Praxis des Staatsgerichtshofes spielte bislang primär die EMRK eine wesentliche Rolle, während sich zu den übrigen genannten völker- rechtlichen Abkommen bisher nur vereinzelt Judikatur entwickelt hat.30 In Art. 15 Abs. 2 StGHG unerwähnt bleibt das EWR-Abkommen. Der Staatsgerichtshof hat indessen bereits liechtensteinisches Recht an den Vorgaben des EWR-Abkommens geprüft und in der Folge als EWR-widrig aufgehoben.31Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Staatsgerichtshof die Grundfreiheiten des EWR-Abkommens ähn- lich wie Grundrechte behandelt. Inwieweit die Grundrechtecharta der Europäischen Union, welche mit dem Vertrag von Lissabon für die Mitgliedstaaten Verbindlichkeit er- langt hat, als Inhalt der «allgemeinen Rechtsgrundsätze» auch in das EWR-Recht einfliessen kann, wurde vom Staatsgerichtshof noch nicht entschieden und bleibt offen. Angesichts der EWR-Freundlichkeit der Judikatur des Staatsgerichtshofes ist dies jedenfalls nicht auszuschliessen. 867
Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof 30Siehe zum Rassendiskriminierungsübereinkommen (Art. 15 Abs. 2 lit. c StGHG) StGH 2005/89 = LES 2007, 411 (412); StGH 2008/67; StGH 2011/203. 31Mit StGH 2006/94, <www.stgh.li>, wurde die in der liechtensteinischen ZPO ange- siedelte Kautionsregelung wegen Verstosses gegen Art. 4 EWR-Abkommen als ver- fassungswidrig aufgehoben.30
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