Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Sie kann je- doch, anders als die private Partei, gegen ihre neuerliche Entscheidung, die sich an der – möglicherweise irrigen – Rechtsauffassung des Verwal- tungsgerichtshofes orientiert, nicht Beschwerde führen. Dies könnte nur die private Partei, die möglicherweise kein Interesse hat, dies zu tun. So- mit entstünde bei konsequenter Beachtung der Zurückverweisungsjudi- katur des Staatsgerichtshofes für die Gemeinde eine Rechtsschutzlücke, die der Staatsgerichtshof pragmatisch dadurch löst, dass er in diesem Fall die aufhebende Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als en- derledigend betrachtet.27 Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn der Beschwerdefüh- rer den Mangel, aus welchen rechtlichen Gründen auch immer, in einer allfälligen Beschwerde gegen die tatsächlich enderledigende Entschei- dung nicht mehr vorbringen könnte.28 Den Begriff der «Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt» interpretiert der Staatsgerichtshof im Interesse eines umfassen- den Rechtsschutzverständnisses weit. Nicht nur eine formell so bezeich- nete Entscheidung (Urteil, Beschluss) oder Verfügung der öffentlichen Gewalt erfüllt dieses Kriterium, sondern jeder hoheitliche Akt, der in eine individuelle Rechtsposition eingreift. Daher kann beispielsweise auch das Schreiben des Ressorts Justiz hinsichtlich der Bewilligung der Mitwirkung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen ge- mäss Art. 59 Abs. 1 RHG im Rechtshilfeverfahren eine derartige Ent- scheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt darstellen, da die un- gerechtfertigte Zulassung ausländischer Beamter zu Rechtshilfehandlun- gen und die dadurch allenfalls ermöglichte Aushebelung des Rechtshilfeverfahrens mit der Verweigerung der Rechtshilfe nicht mehr behoben werden könnte.29 Der in Art. 15 Abs. 1 StGHG verwendete Begriff der verfassungs- mässig gewährleisteten Rechte verweist inhaltlich auf den Grundrechte- katalog der LV. Die internationalen Übereinkommen, welche diesen 866Peter 
Bussjäger 27StGH 2008/30, <www.gerichtsentscheide.li>. 28StGH 2005/22. 29StGH 2009/168, <www.gerichtsentscheide.li>. 
27 28 29
	        

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