Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dies der Oberste Gerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof, letztin- stanzlich. Eine solche letztinstanzliche Entscheidung ist aber nicht zwangs- läufig auch enderledigend, weil sie ja lediglich die vorangegangene Ent- scheidung kassiert hat und somit die tatsächlich enderledigende Ent- scheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung erst zu treffen ist.23 Der Staatsgerichtshof judiziert daher in mittlerweile ständiger Recht- sprechung, dass Zurückverweisungsentscheide in der Regel nicht ender- ledigend sind. Gegen diese Rechtsprechung könnte nun eingewendet werden, dass das Gericht oder die Behörde, an welche die Rechtssache zurückverwiesen wird, an die Rechtsauffassung des aufhebenden Ge- richts gebunden ist. Der Beschwerdeführer kann jedoch eine solche al- lenfalls fehlerhafte Rechtsauffassung in der Beschwerde gegen die tat- sächlich enderledigende Entscheidung immer noch vorbringen, ist daher in seinem Beschwerderecht nicht verkürzt.24 Eine besondere Konstellation betreffen Angelegenheiten der Mehrwertsteuer, bei welchen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage eines Abkommens zwischen dem Fürstentum Liech- tenstein und der Schweiz25beim schweizerischen Bundesgericht ange- fochten werden kann. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bezieht sich das Kriterium der Enderledigung nur auf den innerstaatlichen Rechtsweg, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach innerstaatlichem Recht enderledigend ist. «Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Fürstentum Liechtenstein keiner Verfassungskontrolle unterläge, was mit Art. 104 LV nicht in Einklang stünde. Ebenfalls nicht in Frage kom- men kann die Überprüfung der Entscheidung des schweizerischen Bun- desgerichtes durch den Staatsgerichtshof.»26 Von der oben beschriebenen Regel gibt es verschiedene Ausnah- men, die der Staatsgerichtshof in einem einzelfallbezogenen Case-law entwickelt hat: Wird die Entscheidung einer Gemeindebehörde im eige- nen Wirkungskreis der Gemeinde in letzter Konsequenz vom Verwal- tungsgerichtshof aufgehoben, ist sie im neuerlichen Verfahrensgang an 865 
Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof 23Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 561 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 24Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 560. 25LGBl. 1995 Nr. 30. 26StGH 2010/29, <www.gerichtsentscheide.li>.24 
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