Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.Allgemeine Zulässigkeitskriterien der Individualbeschwerde im engeren Sinn und des Individualantrags Für beide Beschwerdetypen bilden die Partei- und Prozessfähigkeit so- wie die Beschwerdelegitimation allgemeine Zulässigkeitskriterien. Ein Aspekt der Beschwerdelegitimation ist das Erfordernis der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses.20Ein Beschwerdeführer muss demnach durch die angefochtene Entscheidung im Individualbeschwer- deverfahren im Sinne eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses indivi- duell beschwert sein.21Dies ist Ausfluss des Umstandes, dass der Staats- gerichtshof dem Individualrechtsschutz dient und es keine «Popular- klage» gibt. In Einzelfällen nimmt der Staatsgerichtshof allerdings trotz Feh- lens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses eine Beschwerdelegitimation an, wenn unabhängig von einem weggefallenen Rechtsschutzinteresse ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend ge- machten Grundrechtsverletzung besteht. Auf diese Weise kann eine Ver- weigerung einer Bewilligung betreffend eine Demonstration oder eine in der Zwischenzeit ausser Kraft getretene Kontosperre bekämpft werden, da sonst der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz leerlaufen würde.22 3.Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individual- beschwerde im engeren Sinn Zentrale inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen bilden das Vorliegen einer enderledigenden und letztinstanzlichen Entscheidung der öffent - lichen Gewalt. Die Kriterien der Enderledigung und Letztinstanzlich- keit sind unterschiedlich und keine Synonyme. Eine Entscheidung ist letztinstanzlich, wenn sie durch keinen ordentlichen Rechtszug mehr angefochten werden kann, sondern eben nur noch durch die Individual- beschwerde an den Staatsgerichtshof. Folglich ist auch eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung durch ein Höchstgericht, sei 864Peter 
Bussjäger 20Dazu näher Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 540. 21Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 542. 22Vgl. die Beispiele bei Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 545. 
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