Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

gen zu prüfen. Diese Monopolisierung liegt im Falle des Grundrechts- schutzes nur insoweit vor, als der Staatsgerichtshof die ausschliessliche Rechtsschutzinstanz im Falle von Grundrechtsverletzungen durch letzt- instanzliche und enderledigende Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt (Art. 15 Abs. 1 StGHG) ist. Selbstverständlich ha- ben jedoch Gerichte wie Verwaltungsbehörden in den bei ihnen anhän- gigen Verfahren auch die Grundrechte zu beachten. Letzteres ist jedoch insoweit eingeschränkt, als die Gerichte und Verwaltungsbehörden ver- pflichtet sind, auch verfassungswidrige, weil etwa gegen die Grund- rechte verstossende Normen anzuwenden, solange diese vom Staatsge- richtshof nicht aufgehoben worden sind. Letztlich ist daher der Staatsgerichtshof die einzige Instanz, die umfassenden Grundrechtsschutz gewähren 
kann. II.Der Grundrechtsschutz durch den Staatsgerichtshof 1.Konzentration des Grundrechtsschutzes Der Staatsgerichtshof hütet die Grundrechte nicht nur gegenüber dem Gesetzgeber, sondern auch gegenüber der Verwaltung wie auch der Ge- richtsbarkeit. Während in Österreich eine Grundrechtsbeschwerde ge- gen Urteile des Obersten Gerichtshofes oder Erkenntnisse des Verwal- tungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig ist, ist in Liechtenstein vermöge des Art. 104 Abs. 1 LV der Staatsgerichtshof all- gemein zuständiges Gericht für die Kontrolle der Einhaltung der Grundrechte. Dieser mögliche Rechtszug an den Staatsgerichtshof sorgt für eine einheitliche und von grosser Kontinuität geprägte Rechtspre- chung zum Grundrechtsschutz. Der vom Staatsgerichtshof gewährte Grundrechtsschutz ist auch dahingehend umfassend, als es etwa eine Ablehnung von Beschwerden wegen Aussichtslosigkeit oder aus anderen, der Entlastung eines Ge- richtshofes dienenden Gründen6nicht gibt. Ebenso wenig ist auch die 859 
Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof 6Vgl. etwa die Formulierung des Art. 144 Abs. 1 B-VG, wonach der österreichische VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnen kann, wenn sie keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer ver- fassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. 567
	        

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