Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

schüttende Gesellschaft haftbar war. Der Gerichtshof stellte fest, dass EWR-Staaten im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen frei sind, die Anknüpfungskriterien zur Aufteilung der Steuerhoheit festzu - legen, bedeute nicht, dass sie bei der Ausübung dieser Steuerhoheit EWR- Recht missachten dürften. Art. 40 EWRA räume Einzelnen und Wirt- schaftsakteuren ein Recht auf 
Marktzugangein. Die unterschiedliche Be- handlung wurde als 
Beschränkungdieses Rechts eingestuft, da sie gebiets- abwesende Aktionäre davon abhalten könne, Kapital in norwegischen Gesellschaften zu investieren, und norwegische Gesellschaften daran hin- dern könne, Kapital ausserhalb Norwegens aufzunehmen. Die unter- schiedliche Behandlung stelle aber auch eine 
Diskriminierungdar. Mög - liche Steuervorteile im Heimatstaat könnten die Diskriminierung und Be- schränkung nicht aufwiegen. Eine EWR-Vertragspartei könne ihre Ver- pflichtung, sich an das EWR-Recht zu halten, nicht auf eine andere Ver- tragspartei abschieben, indem sie sich darauf verlässt, dass diese die Dis- kriminierung und die Nachteile, welche durch die Gesetzgebung der ers- ten Vertragspartei verursacht werden, wiedergutmacht. Ebenso verlange der allgemeine Rechtsgrundsatz der 
Rechtssicherheit, dass die Beantwor- tung der Frage, ob einem im Ausland wohnhaften Aktionär eine Steuer- gutschrift gewährt wird oder nicht, nicht davon abhängen darf, ob eine Gutschrift bezüglich Dividendenzahlungen im Heimatstaat gegeben wird. Der Versuch der norwegischen Regierung, die Verletzung von Art. 40 EWRA zu rechtfertigen, scheiterte. Aktionäre mit Wohnsitz und solche ohne Wohnsitz in Norwegen befanden sich in einer objektiv 
ver- gleichbaren Lage. Wenn Ausnahmen von der Kapitalverkehrsfreiheit vor- liegend mit der Begründung zugelassen würden, dass die Kohäsion des in- ternationalen Steuersystems geschützt werden muss, so liefe das darauf hinaus, dass bilaterale Steuerverträge Vorrang vor dem EWR-Recht hät- ten. Schliesslich gab die Entstehungsgeschichte Anlass zur Annahme, dass der wahre Zweck des Gesellschaftssteuergesetzes der Schutz des 
norwegi- schen Steueraufkommenswar, ein rein wirtschaft licher Zweck.193 Das Urteil 
Fokus Bankhat in Lehre, politischer Öffentlichkeit und Rechtsprechung ein 
grosses Echohervorgerufen.194Nationale Gerichte 846Carl 
Baudenbacher 193Rs. E-1/04 Fokus Bank ASA, 2004 EFTA Court Report, 11. 194Vgl. Axel Cordewener, Körperschaftsteueranrechnung für Gebietsfremde versus Kapitalverkehrsfreiheit. Zum Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in Sachen Fokus 107
	        

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