Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Gericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme prüfen. Zwar seien die EWR-Staaten frei, das angestrebte Schutzniveau festzulegen, doch wäre die Politik 
inkonsistent,wenn ein Staat Massnahmen ergriffe, erleichterte oder tolerierte, welche den verfolgten Zielen zuwiderliefen. Im Kontext des Glücksspielgesetzes sind es v. a. die Marketingaktivitäten und die Entwicklung neuer Glücksspiele durch Norsk Tipping, auf die es bei der Beurteilung der Konsistenz ankommt. Das nationale Gericht muss auch prüfen, ob Norsk Tipping 
weniger wirtschaftliche Anreizehat, die an- wendbaren Regeln zu brechen, oder weniger an einer aggressiven Mar- ketingstrategie interessiert ist als ein kommerzieller Betreiber, der unter einem Lizenzsystem operiert. 2.4Heimfall des Eigentums an norwegischen Wasserfällen und an den dazugehörigen Kraftwerken Nach norwegischem Recht konnten private und ausländische Eigentü- mer eine Konzession zum Betreiben von Wasserfällen für die Strompro- duktion nur mit 
zeitlicher Begrenzungerwerben. Ihre Eigentumsrechte an den Wasserfällen und an den Kraftwerken fielen nach einer gewissen Zeit entschädigungslos an den Staat (Heimfall, norwegisch: «Hjemfall»). Norwegischen öffentlichen Unternehmen wurden solche Konzessionen ohne zeitliche Begrenzung (und demzufolge ohne Heimfall) eingeräumt. In dem von der ESA angestrengten Verfahren argumentierte die norwe- gische Regierung umsonst, die Vorschriften über das System des Heim- falls lägen ausserhalb des Anwendungsbereichs des EWRA.176Auch das Argument, wonach das norwegische Gesetz keine Beschränkung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit darstelle, wenn man die Art. 31 und 40 EWRA zusammen mit dem in Art. 125 EWRA veran- kerten Vorbehalt zugunsten der Eigentumsordungen der EWR-Staaten lese, akzeptierte der Gerichtshof nicht. Er erkannte auf eine Verletzung der in Art. 31 EWRA garantierten 
Niederlassungsfreiheitund der in Art. 40 EWRA gewährleisteten 
Kapitalverkehrsfreiheitin Form einer 
in- direkten Diskriminierung. Die norwegische Gesetzgebung wirke sich negativ auf Investitionen privater und ausländischer Unternehmen aus, wobei faktisch vor allem ausländische Unternehmen benachteiligt 839 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 176Rs. E-2/06 ESA v Norway (Norwegian Waterfalls), 2007 EFTA Court Report, 163, Rz. 60.96
	        

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