Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

stützen oder tolerieren darf, welche zu einer Zunahme der Spielgelegen- heiten führen. Überdies muss eine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spielsucht nach Inkrafttreten des Gesetzes auch eine 
effektive Kontrolleder Aktivitäten des Inhabers des Exklusivrechts umfassen. Da das neue Gesetz noch nicht in Kraft getreten war, mochte der Gerichtshof sich nicht auf die Annahme stützen, dass die öffentliche Kontrolle und die Durchsetzung der politischen Linie diesen Erforder- nissen nicht entsprechen werden.174Das bedeutet, dass der Gerichtshof ein Stück weit ein 
Solange-Urteilerlassen hat.175 In Rs. E-3/06 
Ladbrokeshatten die norwegischen Behörden dem grössten Buchmacher und Glücksspielunternehmen der Welt die Bewil- ligung zum 
Anbieten verschiedener Spiele und Wettenin Norwegen ver- weigert. Auf Vorlage des Stadtgerichts Oslo stellte der EFTA-Gerichts- hof auch hier fest, dass ein System, das einem Staatsunternehmen das Ex- klusivrecht zum Anbieten von Spielen und Wetten erteilt und Privaten den Marktzugang verweigert, eine Beschränkung der 
Niederlassungs- freiheitund der 
Dienstleistungsfreiheitim EWR darstellt. Unter dem As- pekt der Rechtfertigung akzeptierte er die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht und des Verbrechens als legitim. Und er betonte, dass die Ge- setzgebung des betreffenden Staates dazu eine genuine Verminderung der Spielgelegenheiten anstreben muss. Das Motiv der Finanzierung mildtätiger Aktivitäten oder öffentlicher Belange stellt an sich keinen Rechtfertigungsgrund dar. Das Ziel, zu verhindern, dass Glücksspiele eine Quelle des privaten Gewinns werden, kann nur dann eine Rechtfer- tigung sein, wenn die Gesetzgebung auf einem moralischen Bedenken fusst. Wenn aber ein Staatsmonopol das Recht hat, eine Palette von Spielgelegenheiten zu offerieren, so kann man nicht sagen, dass die frag- liche Gesetzgebung legitime Ziele verfolgt. Soweit hingegen die norwe- gische Gesetzgebung berechtigte Anliegen verfolgt, muss das nationale 838Carl 
Baudenbacher 174Rs. E-1/06, ESA v The Kingdom of Norway, 2007 EFTA Court Report, 8. 175Die Solange-Technik geht auf das deutsche Bundesverfassungsgericht zurück, das im sog. Solange I-Beschluss ausgeführt hat, solangedas Gemeinschaftsrecht keinen Grundrechtskatalog enthalte, sei nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH die Vorlage an das BVerfG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten (BVerfGE 37, 271). In Solange IIanerkannte das BVerfG das Bestehen ei- nes wirksamen Grundrechtsschutzes auf Gemeinschaftsebene und stellte fest, so- langedas so sei, seien solche Vorlagen nicht mehr zulässig (BVerfG 73, 339). 95
	        

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