Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

und die Erhaltung der hohen Qualität der in Liechtenstein erbrachten medizinischen Leistungen gerechtfertigt, wurde wegen 
fehlender Ver- hältnismässigkeitnicht akzeptiert.166 In der Folge klagte einer der österreichischen Ärzte, 
Dr. Jürgen Tschannett,gegen den Staat Liechtenstein auf Ersatz des entgangenen Gewinns nach den Regeln über die 
EWR-Staatshaftung. Das Fürstliche Obergericht entschied im Grundsatz zu seinen Gunsten. Der 
Oberste Gerichtshofwies die Klage aber mit der Begründung ab, die Regierung treffe kein Verschulden. Die Inkompatibilität der Single Practice-Regel mit dem EWR-Recht sei nicht im Voraus bekannt 
gewesen.167Der Staatsgerichtshofhob den Spruch des OGH mit Urteil vom 3. Juli 2007 auf.168Am 5. Juni 2008 entschied der OGH erneut gegen den Kläger, diesmal mit dem Argument, die Verletzung des EWR-Rechts sei nicht hinreichend qualifiziert gewesen. Den Antrag des Klägers auf Vorlage an den EFTA-Gerichtshof lehnte der OGH mit der überraschenden Be- gründung ab, der Staatsgerichtshof habe ihm und nicht dem EFTA-Ge- richtshof den Auftrag zur Beanwortung der sich stellenden Rechtsfragen erteilt.169Eine Beschwerde des Klägers bei der 
ESAblieb erfolglos.170 Am 24. Juni 2009 hob der Staatsgerichtshof auch das zweite Urteil des OGH auf.171Mit Urteil vom 7. Mai 2010 änderte der OGH – in neuer Zusammensetzung – seine Rechtsprechung und entschied, dass die Sin- gle Practice-Regel v. a. im Lichte der schon bei ihrem Erlass bestehenden Rechtsprechung des EuGH 
widerrechtlichwar. Auf ein Verschulden komme es nicht an.172 836Carl 
Baudenbacher 166Rs. E-4/00 Dr. Johann Brändle, a. a. O., Rz. 37; Rs. E-5/00 Dr. Josef Mangold, a. a. O., Rz. 30; Rs. E-6/00 Dr. Jürgen Tschannett, a. a. O., Rz. 36. 167Beschluss, Oberster Gerichtshof, CO.2004.2-25 (7. Dezember 2006), Jus & News 137 (Januar 2007). 168Urteil des Staatsgerichthofs als Verfassungsgerichtshof, StGH 2007/15, <www. stgh.li>. 169Urteil CO.2004.2-38. 170Case No 65251, Schreiben der ESA vom 16. Dezember 2008 (Event No 493158) und vom 6. Mai 2009 (Event No. 512079). 171Urteil des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgerichtshof, StGH 2008/87, <www. stgh.li>. Der Verwaltungsgerichtshof hatte demgegenüber in einer Entscheidung vom 9. Februar 2006 in einem obiter dictum festgestellt, dass er der Staatshaftungs- rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs folgt (VGH 2005/94, Rz. 31). 172Urteil CO.2004.2-46. 93
	        

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