Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.2Single practice-Regel für Mediziner im liechtensteinischen Recht Nach der in der liechtensteinischen Medizinalverordnung 
verankerten Single Practice-Regeldurften in Liechtenstein praktizierende Ärzte und Zahnärzte nicht mehr als eine Praxis unterhalten. Drei österreichische Mediziner beantragten 1996 und 1997 die Erteilung von Konzessionen zur Führung von Praxen in Liechtenstein. Sanitätskommission und Re- gierung lehnten die Anträge mit der Begründung ab, eine Konzession könne nicht erteilt werden, solange die Antragsteller ihre Praxen in Österreich nicht aufgegeben und darüber schriftliche Bestätigungen der Voralberger Ärztekammer beigebracht hätten. Die ESA stellte am 10. April 2000 in einer 
mit Gründen versehenen Stellungnahmenach Art. 31 Abs. 2 ÜGA fest, dass «by preventing nationals having a practice in another EEA State from establishing themselves as doctors or dentists in Liechtenstein, Liechtenstein has failed to fulfil its obligations under Article 31 of the EEA Agreement on freedom of establishment».164Pa- rallel dazu fochten die Ärzte die Verfügung der Regierung bei der Ver- waltungsbeschwerdeinstanz (heute: Verwaltungsgerichtshof) an, der dem EFTA-Gerichtshof die Frage der EWR-Konformität der Single- Practice-Regel zur 
Vorabentscheidungvorlegte. Die ESA sistierte da- raufhin ihr Vertragsverletzungsverfahren und unterbreitete in den Vor- abentscheidungsverfahren E-4/00 
Dr. Brändle, E-5/00 
Dr. Mangoldund E-6/00 
Dr. Tschannettschriftliche Stellungnahmen.165Der EFTA-Ge- richtshof entschied am 14. Juni 2001 in allen drei Fällen, die besagte Re- gel werde unterschiedslos angewandt und enthalte keine offene Diskri- minierung. Trotzdem stelle sie eine Beschränkung der Niederlassungs- freiheit dar. Der Zwang, eine etablierte Praxis aufzugeben, mache es für Ausländer weniger attraktiv, sich in Liechtenstein niederzulassen, und beeinträchtige deren 
Zugang zum entsprechenden Markt. Das Argument der Fürstlichen Regierung, die Regel sei durch überwiegende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Aufrechterhaltung des finan- ziellen Gleichgewichts des liechtensteinischen Sozialversicherungssys- tems, die Nachhaltigkeit eines allen offenstehenden Gesundheitssystems 835 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 164Dec. No. 73/00/COL. 165Rs. E-4/00 Dr. Johann Brändle, Rs. E-5/00 Dr. Josef Mangold, Rs. E-6/00 Dr. Jür- gen Tschanett, 2000-2001 EFTA Court Report, 123, 163 und 203.92
	        

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