Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.1Wohnsitzerfordernisse für gewerberechtliche Geschäfts- führer, qualifizierte Verwaltungsräte, Banker, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechnungsprüfer und Treuhänder In der Rs. E-3/98 
Rainford-Towning160qualifizierte der EFTA-Ge- richtshof eine Vorschrift des liechtensteinischen Gewerbegesetzes, nach der ein Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Inland haben musste, als 
in- direkte Diskriminierung,die Art. 31 EWRA widerspricht. In Rs. 
E-2/01 Dr. Franz Martin Pucher161bezeichnete er das in Art. 180a Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR; LR 216.0) verankerte Wohnsitzerfordernis für wenigstens ein zur Ge- schäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson (juristischen Person) als indirekte Diskriminierung und damit als 
Beschränkungder Niederlassungsfreiheit. Das Argument der Fürstlichen Regierung, das Wohnsitzerfordernis sei aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, insbesondere der Gewährleistung des 
Funktionie- rens und des guten Rufesdes liechtensteinischen Finanzdienstleistungs- sektors gerechtfertigt, akzeptierte der Gerichtshof nicht. Auf der glei- chen Linie wurde in Rs. E-8/04 
ESA v Liechtenstein162eine Vorschrift des 
liechtensteinischen Bankengesetzes,nach der mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und ein Mitglied der Geschäftsleitung ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben mussten, als versteckte Diskriminie- rung und damit als Verletzung der Niederlassungsfreiheit beurteilt. In der Folge schlug die liechtensteinische Regierung dem Landtag die Ab- schaffung des Wohnsitzerfordernisses im Bankengesetz und ähnlicher Wohnsitzerfordernisse für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechungsprü- fer und Treuhänder in den entsprechenden Gesetzen vor. Im 
Gesetzge- bungsverfahrensetzte sich aber ein Antrag durch, die oben genannten Regeln einzuführen. Auf erneute Klage von ESA erkannte der EFTA- Gerichtshof erneut auf eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Die Beschränkungen konnten 
nichtdurch legitime, im öffentlichen Interesse liegende Ziele 
gerechtfertigtwerden.163 834Carl 
Baudenbacher 160Rs. E-3/98 Herbert Rainford-Towning, 1998 EFTA Court Report, 205. 161Rs. E-2/01 Dr. Franz-Martin Pucher, 2002 EFTA Court Report, 4. 162Rs. E-8/04 ESA v the Principality of Liechtenstein, 2005 EFTA Court Report, 46. 163Rs. E-1/09 ESA v Liechtenstein, 2009-2010 EFTA Court Report, 46. 91
	        

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