Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

lung anzusehen. Der EFTA-Gerichtshof entschied, es sei mit dem EWR- Recht vereinbar, die Kostenübernahme für nicht anerkannte Behand- lungsmethoden im Ausland abzulehnen, wenn es keinen Anspruch auf solche Behandlung im Inland gibt. Das gelte jedenfalls dann, wenn eine solche Behandlung vom Heimatstaat nicht gewährt wird oder der Staat sie nur im Rahmen eines Forschungsprojektes oder ausnahmsweise in Einzelfällen anbietet. Der Gerichtshof führte weiter aus, ein allgemeiner Vorrang der Behandlung durch das nationale öffentliche Gesundheits- wesen stelle, wenn ein Patient ansonsten einen Anspruch auf die fragli- che Behandlung im Ausland hat, eine 
Beschränkung des freien Dienst- leistungsverkehrsdar. Sie könne durch das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, ge- rechtfertigt werden, solange der Staat die Behandlung innert 
medizinisch angemessenerFrist sicherstellt, und unter der Voraussetzung, dass die Behandlung im Inland 
gleichermassen wirksamist wie die Behandlung, um die der Patient im Ausland 
nachsucht.156 X.Niederlassungsfreiheit 1.Allgemeines Art. 31 EWRA lautet: «(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlas- sung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Be- schränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staa- tes, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind. Vorbe- haltlich des Kapitels 4 umfasst die Niederlassungsfreiheit die Auf- nahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Ge- 831 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 156Vgl. dazu Orla Lynskey, Putting the Brakes on Patient Mobility: Defining the Li- mits of the Freedom to Travel to Receive Medical Services, in: European Law Re- porter 2009, 246 ff.84
	        

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