Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

gliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben EWR-Staatsange- hörige, die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen in einem EWR-Staat aufgehalten haben, das Recht, dort auf Dauer zu verbleiben. Ein deutscher Staatsangehöriger mit einem dauerhaften Aufenthalts- recht (Niederlassungsbewilligung) in Liechtenstein hatte eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und bei den zuständigen Behörden Antrag auf Erteilung einer Familiennachzugsbewilligung gestellt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für sich und seine Ehe- frau ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht nachgewiesen. Auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs entschied der EFTA-Gerichtshof in Rs. E-4/01 
Arnulf Clauder,140Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38 sei dahingehend auszulegen, dass ein daueraufenthaltsberech- tigter EWR-Staatsangehöriger, der Rentner ist und Sozialhilfeleistungen im Aufnahme-EWR-Staat in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Fa- miliennachzug selbst dann geltend machen kann, wenn auch der Famili- enangehörige Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wird. Ein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel müsse nicht erbracht wer- den. Der EFTA-Gerichtshof hat damit eine Lücke in der Richtlinie ge- schlossen. Der EuGH hatte bislang keine Gelegenheit, sich zu dem Pro- blem zu äussern. In seinem Antrag auf Vorabentscheidung liess der Ver- waltungsgerichtshof durchblicken, dass er geneigt war, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht unabhängig vom Nachweis ausreichender Existenz- mittel anzunehmen. Er wies auch darauf hin, dass die deutsche Bundes- regierung eine «Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeits- gesetz/EU» erlassen hat, nach der eine Person in der Lage des Be- schwerdeführers das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel nachzuweisen hat. 2.4Zulassung von Medizinern, die aus einem anderen EWR-Staat zuwandern In Rs. E-1/11 legte die norwegische Beschwerdeinstanz für Gesund- heitsberufe dem EFTA-Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG oder aufgrund anderer Bestimmungen des EWR-Rechts 823 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 140Rs. E- 4/11 Arnulf Clauder, Urteil vom 26. Juli 2011, 2011 EFTA Court Report, 216.71
	        

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