zum Beitrag in die norwegische Sozialversicherung mit der Begründung abgelehnt, weil die griechischen Behörden das sog. Formblatt E 101 nicht ausgestellt hätten, komme das Recht des
Flaggenstaates(Norwe- gen) und nicht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts (Griechenland) zur Anwendung. Das Formular hätte bestätigt, dass die Seeleute griechischem Sozialversicherungsrecht unterstanden. Der EFTA-Gerichtshof entschied, dass die EWR-Staaten in einem solchen Fall gemäss dem in Art. 3 EWRA verankerten Grundsatz der
loyalen Zusammenarbeitverpflichtet sind, die korrekte Anwendung der Rechts- wahlregeln in Titel II der Verordnung EWG Nr. 1408/71 zu gewährleis- ten. Der Flaggenstaat (Norwegen) musste daher prüfen, ob die Voraus- setzungen für eine Ausnahme vom Flaggenstaatsprinzip erfüllt sind, und zu diesem Zweck sämtliches Beweismaterial einschliesslich nicht offi- zieller Erklärungen berücksichtigen. Das sei u. a. durch die
Arbeitneh- merfreizügigkeitgeboten.135 2.1.2Pensionsansprüche von Wanderarbeitnehmern In der Rs. 4/07
Jon Gunnar Þorkelsson ./. Gildi-lífeyrissjóðurhatte ein is- ländischer Seemann, der nacheinander in Island und in Dänemark arbei- tete, an Bord eines dänischen Fischerbootes einen Unfall erlitten. Dem Verunfallten wurde von seinem früheren isländischen Pensionsfonds ein Anspruch auf Pensionszahlung entsprechend seinen
aufgelaufenen Punktenund aufgrund einer Beurteilung des Verlustes der Arbeitsfähig- keit zuerkannt. Ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Basis von
hochgerechneten Punkten(Pensionspunkte, die er bei dem be- klagten Pensionsfonds hätte sammeln können, wenn er Mitglied dieses Pensionsfonds geblieben wäre und in Island bis zur Erreichung des Ren- tenalters weitergearbeitet hätte) wurde ihm mit der Begründung verwei- gert, er habe während mindestens 6 der dem Unfall vorangegangenen 12 Monate keine Prämien an den Beklagten bezahlt. Der Gerichtshof stellte fest, die Verordnung 1408/71 koordiniere Leistungen der sozialen Sicherheit, soweit sie auf nationaler Ebene bestehen, hinsichtlich der Personenkategorien, die von der Verordnung erfasst werden, unabhän- gig davon, ob diese Leistungen auf hochgerechneten oder aufgelaufenen 820Carl
Baudenbacher 135Rs. E-3/04 Tsomakas Athanaios and Others v The Norwegian State, 2004 EFTA Court Report, 95. 66