fentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt werden (Art. 45 Abs. 3 AEUV), nichtdiskriminierende Behinderungen, die einen berechtigten Zweck verfolgen, aus
zwingenden Gründen des Allgemein- interesses. Im zweiten Fall muss die Anwendung der Regeln überdies ge- eignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu gewährleis- ten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist.133Die
Keck-Einschränkung ist nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendbar. In der Rs. C-415/93
Bosman stellte der EuGH fest, dass die Regeln für die Wechsel von Fussballpro- fis zwischen Vereinen «den
Zugangder Spieler zum Arbeitsmarkt in den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinflussen und somit geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Sie können daher nicht den Regelungen über die Modalitäten des Verkaufs von Wa- ren gleichgestellt werden, die nach dem Urteil Keck und Mithouard nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages fallen».134 2.EWR-Fallrecht Der EFTA-Gerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ar- beitnehmerfreizügigkeit zumeist neue Rechtsfragen beurteilt. Er hat sich dabei v. a. mit der Sozialversicherungsverordnung des Rates EWG 1408/71 befasst. Die Art. 28 und 29 EWRA haben nur am Rande eine Rolle gespielt. 2.1Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige 2.1.1Sozialversicherung von Wanderarbeitnehmern In der Rs. E-3/04
Tsomakas u. a.hatte die zuständige norwegische Be- hörde den Antrag griechischer Matrosen auf Befreiung von der Pflicht 819
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 133Ibid. Rz. 104, mit Hinweis auf die Urteile in Rs. C-19/92 Dieter Kraus v Land Baden- Württemberg, Slg. 1993, I-1663, Rz. 32 und Rs. C-55/94 Reinard Gebhard v Consi- glio dell’Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano, Slg. 1995, I-4165, Rz. 37. 134Rs. C-415/93 Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc Bosman u. a., a. a. O., Rz. 103.64 65