EWR anerkannten Schutz der Gesundheit. Eine solche Massnahme er- scheine mangels eines überzeugenden Beweises des Gegenteils zu - mindest auf lange Sicht
geeignet,den Tabakkonsum im fraglichen EWR-Staat einzuschränken. Hingegen sei es Sache der nationalen Be- hörden, nachzuweisen, dass die Regelung
erforderlichist, um das er- klärte Ziel zu erreichen, und dass das Ziel nicht durch weniger ein- schneidende Verbote oder Beschränkungen oder Verbote oder Be- schränkungen mit geringeren Auswirkungen auf den Handel im EWR erreicht werden
kann. VIII.Arbeitnehmerfreizügigkeit 1.Allgemeines Art. 28 EWRA bestimmt: «(1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäfti- gung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen; c) sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA- Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Be- schäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. (5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Ar- beitnehmer sind in Anhang V enthalten.»817
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht61