Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

erworben wurde. Proben ergaben, dass das Mehl 
Tierknochenmaterial ungeklärter Herkunftenthielt, worauf das Fischmehl beschlagnahmt wurde. Das Tribunale Treviso ersuchte den EuGH um die Auslegung der Entscheidung des Rates 2000/766 über Schutzmassnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfüt- terung von tierischem Protein und der Entscheidung der Kommission 2001/9 über Kontrollmassnahmen zur Umsetzung der Ratsentschei- dung. Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 2000/766 bestimmte, dass die Mitgliedstaaten die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, ge- mästet oder gezüchtet werden, untersagen. Das Verbot galt aber gemäss Art. 2 Abs. 2 nicht für die Verwendung von 
Fischmehlzur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Kommissi- onsentscheidung 2001/9 durften die Mitgliedstaaten die Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer nur unter bestimmten Bedingun- gen zulassen. Beide Entscheidungen waren Teil des EWR-Rechts. Aufgrund von Protokoll 9 EWRA betreffend den Handel mit Fisch war Art. 13 EWRA einschlägig. Der 
Vorrangder von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor abgeleitetem Gemein- schaftsrecht gebiete, dieses nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen.124In der Sache entschied der EuGH, die Art. 2 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2000/766 und Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2001/9 seien so auszulegen, dass sie das auch nur zufällige Vorhandensein von anderen nicht erlaubten Stoffen in Fischmehl, das für die Herstellung von Futtermitteln für andere Tiere als Wiederkäuer verwendet wird, nicht zulassen.125Die 
Ausnahmen vom freien Warenverkehrseien gestützt auf Richtlinien erlassen worden, die in Anhang I des EWRA aufgenommen worden seien. Angesichts des Ziels des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung seien die Entschei- dungen weit und die darin enthaltene Ausnahme für Fischmehl eng aus- zulegen. Die Vernichtung sei in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung des Ra- tes 2000/766 vorgesehen. Zur Berechtigung dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art. 13 EWRA stellte der EuGH fest, da beim gegenwärti- gen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten be- 814Carl 
Baudenbacher 124Rs. C-286/02 Bellio F.lli Srl v Prefettura di Treviso, a. a. O., Rz. 33. 125Ibid. Rz. 56. 56
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.