Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Im Jahre 1974, d. h. in der Frühzeit der Integration, hat der EuGH dem Begriff «Massnahmen gleicher Wirkung» wie mengenmässige Be- schränkungen in der Rs. 8/74 
Staatsanwaltschaft ./. Benoit und Gustave Dassonvilleeine denkbar weite Auslegung gegeben.97Danach ist «[j]ede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemein- schaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder poten- tiell zu behindern, [. . .] als Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung anzusehen».98Der EuGH gab allerdings einen Hinweis, dass sinnvolle Beschränkungen möglicherweise aus dem Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV herausfallen.99In der Rs. 
120/78 Rewe-Zentral AG ./. Bundesmonopolverwaltung für Branntweinent- schied der EuGH, dass eine inländische und ausländische Waren 
unter- schiedslosbetreffende deutsche Regelung, welche die Verkehrsfähigkeit alkoholischer Getränke von einem Mindestalkoholgehalt abhängig machte, unter das Verbot des Art. 34 AEUV fällt, wenn das fragliche Er- zeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, in dem es rechtmässig hergestellt und in Verkehr gebracht wurde.100Er stellte aber auch fest, dass Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Ver- marktung dieser Erzeugnisse ergeben, hinzunehmen sind, «soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerli- chen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauter- keit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes».101Die, wie sich später zeigen sollte, im Gegensatz zu der Aufzählung in Art. 36 
AEUV nicht abschliessende Liste zwingender Erfordernissewurde dogmatisch an Art. 34 AEUV festgemacht. Allerdings können die zwingenden Gründe des Gemeinwohls nur angerufen werden zur Verteidigung un- terschiedslos anwendbarer Massnahmen. Der EuGH betonte aber auch, dass Hemmnisse, die sich aus nationalen Bestimmungen ergeben, nur dann hinzunehmen sind, wenn sie notwendig sind, um zum Schutz zwingender Erfordernisse gerecht zu werden.102807 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 97Rs. 8/74 Staatsanwaltschaft / Benoit und Gustave Dassonville, Slg. 1974, 837. 98Ibid. Rz. 5. 99Ibid. Rz. 6. 100Rs. 120/78, REWE Zentral AG («Cassis de Dijon»), Slg. 1979, 649, Rz. 14 und 15. 101Ibid. Rz. 8. 102Ibid. Rz. 8.43
	        

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