den rechtlich verschieden behandelt, was eine Verletzung von Art. 16 EWRA begründe. In der Rechtssache E-9/00
ESA./. Norwegen95entschied der EFTA-Gerichtshof, Norwegen habe dadurch gegen Art. 16 EWRA ver- stossen, dass es
zwei Formen des Einzelhandelsverkaufsbeibehielt, wo- bei Bier mit einem Alkoholgehalt von zwischen 2,5 und 4,75 Volumen- prozent, das hauptsächlich im Inland hergestellt wurde, ausserhalb des staatlichen Monopols verkauft werden durfte, während andere Fertigge- tränke mit dem gleichen Alkoholgehalt, die meist aus anderen EWR- Staaten importiert wurden, nur durch das Monopol verkauft werden durften. 4.Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung 4.1Allgemeines Nach den Art. 11 und 12 EWRA sind mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Massnahmen gleicher Wirkung zwi- schen den Vertragsparteien unter Vorbehalt der in Art. 13 EWRA ge- nannten Rechtfertigungsgründe verboten. Gemäss Art. 13 EWRA ste- hen die Art. 11 und 12 EWRA Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Ge- sundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des na- tionalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo- gischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ge- rechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschlei- erte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstel- len. Die Art. 11, 12, und 13 EWRA
entsprechenden Art. 34, 35 und 36 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH haben die zuletzt ge- nannten Vorschriften
Direktwirkungund Vorrang.96 806Carl
Baudenbacher 95Rs. E-9/00 ESA v Norway, 2002 EFTA Court Report, 72. 96Rs. 251/78 Denkavit, Slg. 1979, 3369, Rz. 3; Rs. 83/78 Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Rz. 66 f.
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