Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

5.Gemischtwirtschaftliche Unternehmen als Grundrechtsträger? Ein besonders intrikates Problem wird durch die Frage nach der Grund- rechtssubjektivität sog. gemischtwirtschaftlicher Unternehmen aufge- worfen.130Sie sind durch eine Gemengelage von privaten und öffent - lichen Anteilseignern charakterisiert und entziehen sich dadurch einer prinzipiellen Zuordnung zu den juristischen Personen des Privatrechts bzw. zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der hie- ran orientierten dogmatischen Regel-Ausnahme-Konzeption.131Ihre Anerkennung als Grundrechtsberechtigte ist hoch umstritten.132 Geht man von dem Grundsatz aus, dass Grundrechte primär dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Per- son dienen und die Erstreckung der Grundrechtssubjektivität auf die ju- ristische Person massgeblich davon abhängt, ob diese wie eine natürliche Person betroffen ist bzw. Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist,133begegnet die Grundrechtsträgerschaft von gemischtwirt- schaftlichen Unternehmen jedenfalls dann erheblichen Bedenken, wenn der Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt.134Allerdings kann es im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, einen bestimmenden Einfluss des Gemeinwesens festzustellen.135 80Wolfram 
Höfling 130Dazu etwa Merten Detlef, Mischunternehmen als Grundrechtsträger, in: Bernat Erwin / Böhler Elisabeth / Weilinger Arthur (Hrsg.), Festschrift für Heinz Krejci zum 60. Geburtstag, Wien 2001, S. 2003 ff.; Selmer Peter, Zur Grundrechtsberech- tigung von Mischunternehmen, in: Merten Detlef / Papier Hans-Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Band II, Heidelberg 2006, § 53; Müller G., Schutzwir- kung, Rz. 24 ff. 131Dazu vorstehend Rz. 42. 132Siehe die Nachweise bei den in Fn. 130 Genannten. 133Dazu siehe vorstehend Rz. 32. 134In diesem Sinne vor allem das Bundesverfassungsgericht, jüngst BVerfG (K), NJW 2009, S. 1282 f. mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur; zur Diskussion auch etwa Dreier, zu Art. 19 Abs. 3, Rz. 72 ff., in: ders., Grundgesetz; Müller G., Schutz- wirkung, Rz. 25. 135Siehe auch Müller G., Schutzwirkung, Rz. 25, unter Verweis auf Judikate des Bun- desgerichts; siehe auch Dreier, zu Art. 19 Abs. 3, Rz. 77, in: ders., Grundgesetz. 
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