Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

kriminierung, da sie es Angehörigen anderer EWR-Staaten im Verhält- nis zu den Angehörigen des fraglichen Staates erschwere, eine Zivilklage vor den Gerichten dieses Staates zu erheben. Allerdings stellte er auch fest, dass eine nationale Vorschrift wie § 57 ZPO grundsätzlich geeignet ist, ein legitimes öffentliches Interesse zu verfolgen. Dem Argument der ESA, es könne allein im Hinblick auf die Beitreibung von Gerichtskos- ten gerechtfertigt sein, ausschliesslich gebietsfremde Kläger zum Erlag einer Prozesskostensicherheit zu verpflichten, nicht aber im Hinblick auf die Beitreibung der Verfahrenskosten der Parteien, folgte der Ge- richtshof nicht. Er entschied aber, dass eine nationale Vorschrift wie die in Rede stehende aus Gründen des 
öffentlichen Interessesgerechtfertigt sein kann. Dazu muss die Diskriminierung erforderlich und verhältnis- mässig sein. Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt darf die Si- cherheitsleistung z. B. nicht ausser Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten des Beklagten stehen, nicht unangemessen hoch und nicht bin- nen einer sehr kurzen Frist geschuldet sein.62 3.Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf die Steuersysteme der EWR / EFTA-Staaten Umstritten war anfänglich die Frage, ob die Grundfreiheiten auf die Steuersysteme der EWR / EFTA-Staaten Anwendung finden. Die finni- sche Regierung stellte sich in der Rs. 1/94 
Restamarkauf den Stand- punkt, dass ein staatliches Importmonopol für alkoholische Getränke im EWR-Recht hingenommen werden sollte. «[S]ince the harmonization of taxation is not included in the EEA Agreement, it is for each Con- tracting Party to choose its own method of fiscal control over alcoholic products in sale in its territory. As a consequence, some obstacles to trade resulting in particular from different methods of ensuring the col- lection of taxes are inevitable and cannot be regarded as incompatible with the Agreement.»63Das gleiche Argument wurde von anderen Re- gierungen im Zusammenhang mit anderen Steuern vorgetragen. Der 797 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 62Kritisch dazu Christian Kohler, Liechtenstein, cautio iudicatum solvi und Lugano- Übereinkommen: No End of a Lesson?, in: European Law Reporter 2011, 46 ff. 63Vgl. Rs. E-1/94 Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark, Report for the Hearing, 1994-1995 EFTA Court Report, 35, Rz. 59.27
	        

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