Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

brauch gemacht.15Hingegen sieht das 
isländische EWR-Gesetzvor, dass Vorlagebeschlüsse eines Instanzgerichts an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden können.16Seit rund 10 Jahren hat der Regierungs- advokat praktisch jede Vorlageentscheidung angefochten und der Oberste Gerichtshof hat die Fragen gefiltert, z. T. entfernt oder Vorlagen gar nicht zugelassen. In der Rs. C-21-/06 
Cartesiohat der EuGH demgegenüber im EU-Recht die Freiheit der nationalen Instanzgerichte, eine Frage vorzule- gen, betont.17Diese Rechtsprechung ist nach der genannten Praxis des EFTA-Gerichtshofs zur 
prozessualen Homogenitätzu beachten.18 Eine Bestimmung nach dem Vorbild des Art. 267 Abs. 3 AEUV, der ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Vorlage verpflichtet, enthält Art. 34 ÜGA nicht. Die meisten letzt- instanzlichen Gerichte der EWR / EFTA-Staaten, nicht aber der liech- tensteinische Verwaltungsgerichtshof, sind bisher davon ausgegangen, dass sie bei der Entscheidung, ob sie vorlegen wollen oder nicht, frei sind.19Aus Liechtenstein hat der EFTA-Gerichtshof bislang sechs Vor- lagen des Verwaltungsgerichtshofs erhalten, der auch bezüglich Begrün- dung von Vorlagebeschlüssen eine führende Stellung im EFTA-Pfeiler einnimmt. Der Oberste Gerichtshof und der Staatsgerichtshof haben aber noch nie vorgelegt. In der neueren Literatur wird mit guten Gründen die Auffassung vertreten, letztinstanzliche Gerichte seien bei der Entscheidung darüber, 786Carl 
Baudenbacher 15Österreich ist der einzige EWR / EFTA-Staat, der das Vorlagerecht auf den Verfas- sungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, andere zur Sachentscheidung in zweiter oder letzter Instanz zuständige Gerichte, die un- abhängigen Verwaltungssenate sowie die Kollegialbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz beschränkte (Art. 6 des EWR-Bundesverfassungs- gesetzes, öBGBl. 115/1993). Kritisch dazu der ehemalige österreichische Richter am EFTA-Gerichtshof Kurt Herndl, Der EFTA-Gerichtshof und Österreich – ein Bei- spiel für nützliche Zusammenarbeit?, in: Afmælisrit Thor Vilhjálmsson, Reykjavík 2000, 247, 252 f.; vgl. auch Carl Baudenbacher, Zur Rolle österreichischer Akteure in Verfahren des EFTA-Gerichtshofs betreffend Liechtenstein, in: Festschrift für Willibald Posch, Wien 2011, 35 ff. 16Gesetz Nr. 2/1993 über den EWR. 17Rs. C-21/06 Cartesio, Slg. 2008, I-9641. 18Vgl. Abschnitt III. 19Vgl. für Liechtenstein das zweite Dr. Tschannett-Urteil des OGH vom 5. Juni 2008, CO.2004.2-38. 
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