Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

auf die alte Fassung des Art. 11 Nr. 1 StGHG hielt es das Verfassungs- gericht allgemein für «in der Tat denkbar, […] dass die Verfassungsbe- schwerde auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zustehen könnte».111 4.2Zur Entwicklung der neueren Judikatur des Staatsgerichtshofs Seit den späten 1990er Jahren hat der liechtensteinische Staatsgerichtshof seine Position zur Grundrechtssubjektivität juristischer Personen des öffentlichen Rechts näher ausgearbeitet.112Dabei hat er seine – sieht man vom Sonderfall der Gemeinden hier einmal ab113– grundsätzlich restrik- tive Auffassung bekräftigt. In seiner Entscheidung vom 21. Februar 1997 zur Antragsberechtigung der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer hat der Staatsgerichtshof unter Bezugnahme auf die schweizerische Ju- dikatur ausgeführt: Das Bundesgericht anerkenne die Antragsberechti- gung juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch für die Konstel- lation, in denen diese sich auf dem Boden des Privatrechts bewegten oder sonstwie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtsobjekte auftreten und als solche betroffen seien.114In der konkret zu beurteilenden Kon- stellation sei die Rechtsanwaltskammer allerdings in Wahrnehmung ih- rer Aufgaben als öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaft aufgetreten, sodass eine Grundrechtsbetroffenheit ausgeschlossen sei.115Auch in sei- ner Entscheidung zur Antragsberechtigung der Gewerbe- und Wirt- schaftskammer verneinte der Staatsgerichtshof diese unter Hinweis auf die Erfüllung gesetzlich zugewiesener öffentlicher Aufgaben, was die Zubilligung der Grundrechtssubjektivität ausschliesse.11677 
Träger der Grundrechte 111So StGH 1984/14, Erw. 1, LES 1987, 36 (38); zum Ganzen auch Höfling, Verfas- sungsbeschwerde, S. 86 f. 112Dazu näher Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 91 ff. 113Dazu noch im folgenden Abschnitt 4.3. 114Siehe StGH 1996/24, nicht veröffentlichte Entscheidung vom 21. Februar 1997, S. 7, unter Bezugnahme auf BGE 107 I a 179 und BGE 104 I a 387; zum Betroffensein «wie eine Privatperson» siehe auch Weber-Dürler, Grundrechte, Rz. 35 ff. 115StGH 1996/24, nicht veröffentlichte Entscheidung vom 21. Februar 1997, S. 7; ähn- lich die Entscheidung betreffend die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenen- Versicherung: StGH 1999/4, auf die von StGH 2000/10, (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 5. Dezember 2000, S. 16 verwiesen wird. 116StGH 2000/10, nicht veröffentlichte Entscheidung vom 5. Dezember 2000, S. 15 f.; vgl. ähnlich für die Schweiz Hangartner, Verfassungsmässige Rechte, S. 121; zur Liechtensteinischen Ärztekammer siehe StGH 2005/44.45
	        

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