Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sperrung.64Aus diesem Grund ist es interessant, die Auffassung des schweizerischen Bundesgerichtes zur Frage der Zulässigkeit von Streiks in Erinnerung zu rufen, die dieses zu Art. 56 der Bundesverfassung von 1874 entwickelte. Das Bundesgericht anerkannte zwar das Streikrecht nicht als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht, widersetzte sich aber zugleich der These, wonach das Streikrecht noch keinen Nieder- schlag im geltenden Recht gefunden hätte.65Es wagte sich allerdings nicht so weit vor wie die Lehre, die fast einhellig davon ausging, dass die aBV den Streik schütze, woraus folge, dass der Staat verpflichtet sei, den Arbeitskampf zuzulassen. Namentlich sei es dem Staat untersagt, den Streik, der als Teilgehalt der Koalitionsfreiheit des Art. 56 aBV gesehen wurde, durch Zwangsschlichtung funktionsunfähig zu machen.66 Vor allem, wenn man die mit der Vereinsfreiheit durch Art. 41 LV mit gewährleistete Koalitionsfreiheit unter Beachtung der oben aufge- zeigten völkerrechtlichen Vorgaben interpretiert, scheint es gerechtfer- tigt, auch im Fürstentum Liechtenstein von der grundsätzlichen Ar- beitskampffreiheit auszugehen. Frowein geht überzeugend davon aus, dass der völlige Ausschluss des Streikrechts als nicht mit Art. 11 EMRK vereinbar angesehen würde.67Bis heute bestand für den Staatsgerichts- hof kein Anlass, sich mit dieser Rechtsfrage zu befassen. Einen Streik hat es seit vielen Jahren nicht mehr gegeben.68769 
Koalitionsfreiheit 64Erst die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 erklärt Streik und Aussperrung in Art. 28 Abs. 3 ausdrücklich für zulässig. 65BGE 111 II 245. 66Vallender / Hettich / Lehne, Wirtschaftsfreiheit, § 7 Rz. 14. 67Frowein Jochen A., in: Frowein / Peukert, EMRK, Art. 11 Rz. 18; gleicher Meinung Marauhn Thilo, Die wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit zwischen menschenrecht- licher Gewährleistung und privatrechtlicher Ausgestaltung, in: Rabels Zeitschrift 63 (1999), S. 537 ff., S. 547. Marauhn argumentiert, dass Art. 11 Abs. 1 EMRK jeden- falls den typischen Zweck gewerkschaftlicher Organisation schütze, was verlange, dass die Gewerkschaft gerade die Funktion übernehmen können müsse, die der Ein- zelne nicht wahrnehmen kann, weshalb ein völliger Ausschluss des Streikrechts vor Art. 11 Abs. 1 EMRK keinen Bestand haben könne. Nach Grabenwarter, EMRK, S. 309, gewährleistet Art. 11 EMRK kein Streikrecht für jedermann: «Es genügt, wenn das nationale Recht zum Beispiel zwar grundsätzlich das Streikrecht gewährt, dabei aber Ausnahmen, unter anderem für Beamte, vorsieht». 68Siehe hierzu: Rheinische Post, 18. März 2011: «Liechtenstein will mehr sein als eine Steueroase»; Interview: Der Wirtschaftsminister von Liechtenstein, Martin Meyer, zu den Image-Problemen des Kleinstaats; weiter Jungle World Nr. 9, 28. Februar 2008, «Einmal kam es fast zum Streik».20
	        

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