Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ner. Das Zivilrecht stellt diesen namentlich den Gesamtarbeitsvertrag zur Verfügung (§ 1173a Art. 101 ff. ABGB). Nach § 1173a Art. 101 ABGB stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerver- bände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendi- gung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Die Koalitionsfreiheit gewährleistet zugleich die 
Ta- rifautonomie, welche ein zentrales Element der Wirtschafts- und Ar- beitsverfassung bildet und in dieser Funktion den herkömmlichen Ge- halt der Vereinsfreiheit ausweitet.40 Unterschiedlich beurteilt, namentlich unter dem Aspekt der nega- tiven Koalitionsfreiheit und hinsichtlich demokratischer Legitimation, wird die auf Gesetzesebene vorgesehene Ausweitung der Geltung der Gesamtarbeitsverträge auf Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände. Nach Art. 1 des nach «Schweizer Vorbild»41formulierten Ge- setzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)42kann der Geltungsbereich eines Ge- samtarbeitsvertrages auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Ar- beitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Anders als z. B. in der Schweiz enthält die Landesverfassung diesbezüglich keine Bestimmungen.43Ein erster Versuch, die Allgemeinverbindlicherklärung 762Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 40Vallender / Hettich, Art. 28 BV, Rz. 19 im Anschluss an Müller / Schefer, Grund- rechte, S. 1090. Nach der konzisen Charakterisierung durch das deutsche Bundes- verfassungsgericht erstreckt sich der Schutz der Koalitionsfreiheit «auf alle koali - tionsspezifischen Verhaltensweisen [. . .] und umfasst insbesondere auch die Tarifau- tonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesent- licher Zweck der Koalitionen» (BVerfGE 100, 271 [282]). 41So die Interpellationsbeantwortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend eine nachhaltige und zukunftsfähige liechtensteinische Wirtschaftspolitik, Nr. 75/2008, S. 46. Zur Rechtslage in der Schweiz: Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar- beitsverträgen (AVEG, Syst. Sammlung des Bundesrechts 221.215.311). 42LGBl. 2007 Nr. 101 (LR 215.215.0). 43In der Schweiz wird durch Art. 110 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung die Mög- lichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vorausge- setzt. Die Mindestvoraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Gesamtarbeits- vertrag allgemeinverbindlich erklärt werden kann, sind in Art. 110 Abs. 2 BV um- schrieben. Vgl. hierzu Vallender / Hettich / Lehne, Wirtschaftsfreiheit, § 7 Rz. 10. 12
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.