Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

ble, notamment l’art. 8 al. 1 let. a concernant le droit de former des syn- dicats et de s’affilier au syndicat de son 
choix.»23 III.Landesrecht Die Koalitionsfreiheit als Teil der allgemeinen Vereinigungsfreiheit folgt dem Grundsatz freier Gruppenbildung und Selbstbestimmung; dies «in Abwehr namentlich gegen eine ständisch-korporative Gliederung und Kontrolle der Bevölkerung».24Sie ermöglicht insbesondere die Bün- delung von Einzelinteressen und damit die Organisation von «Gegen- macht».25Die Koalitionsfreiheit verschafft namentlich den Arbeitneh- mern Verhandlungsmacht, «die sie im reinen Wettbewerb nicht hätten und deren Fehlen sie tendenziell ‹strukturell unterlegen› machen würde.»26Die Landesverfassung verankert die Koalitionsfreiheit nicht ausdrücklich. Diese lässt sich aber von der explizit geregelten Vereins- freiheit ableiten. Insofern gleicht die Rechtslage derjenigen der schwei- zerischen Bundesverfassung von 1874 und derjenigen in Österreich.27 In der Koalitionsfreiheit ist ein «Doppelgrundrecht» zu erblicken. Sie gewährleistet einerseits die Freiheit, Arbeitgeberverbände und Ge- werkschaften zu gründen, andererseits die freie Betätigung der Koalitio- nen selbst. Im Folgenden wird zunächst auf die Koalitionsfreiheit als In- 758Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 23BGE 121 V 246 S. 250. Vgl. betreffend Argumente für eine differenzierte Überprü- fung jeder einzelnen angerufenen Norm der Pakte im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich gewisse Grundrechtsschichten für eine gerichtliche Beurteilung eignen, Künzli Jörg, Soziale Menschenrechte: blosse Gesetzgebungs- aufträge oder individuelle Rechtsansprüche. Überlegungen zur direkten Anwend- barkeit des UNO-Sozialpaktes in der Schweiz, in: AJP 1996, S. 527 ff., S. 534 ff. 24Rixen, Art. 9 GG, Rz. 1. 25Rixen, Art. 9 GG, Rz. 11. 26Vallender / Hettich / Lehne, Wirtschaftsfreiheit, § 7 Rz. 21; vgl. Müller / Schefer, Grundrechte, S. 1087 f. 27Zu Art. 12 StGG vgl. den Überblick bei Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1469 mit Nachweisen: «Mit der Vereinigungsfreiheit ist nach hM [herrschender Meinung] auch die Koalitionsfreiheit geschützt, die sowohl für Ar- beitnehmer als auch für Arbeitgeber gilt. Geschützt sind insbesondere die Grün- dung, der Beitritt und die typischen Tätigkeiten von Gewerkschaften zum Schutz der Interessen ihrer Mitglieder, was das Recht zur Setzung kollektiver Massnahmen und zu Arbeitskampf mit einschliesst. Bei der Regelung der Zulässigkeit einzelner Massnahmen hat der Gesetzgeber freilich erheblichen Spielraum. Ein allgemeines 67
	        

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